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Rechtsanwalt
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Olaf Lamottke
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Automobilrecht
Als Fachanwalt im Verkehrsrecht verfüge ich über langjährige Erfahrung:
1. Autokaufrecht/Kaufvertragsrecht/Kaufrecht:
Nicht selten gibt es leider nach dem Kauf eines Gebrauchtfahrzeugs Probleme. Schnell kann ein derartiger Kauf zu einer erheblichen Kostenfalle werden, wenn sich Mängel einstellen und teure Reparaturen notwendig sind. Es ist dann zu prüfen, welche Ansprüche dem Käufer gegen den Verkäufer zustehen!
Wann liegt überhaupt ein Sachmangel vor?
Nach dem Gesetz liegt ein Sachmangel vor,
Schwierig ist in der Regel die Beantwortung der Frage, ob tatsächlich ein Sachmangel vorliegt oder etwa lediglich normaler Verschleiß, die bei jedem Fahrzeug üblich sind.
Nicht unter die Sachmängelhaftung fallen Verschleißteile, wie beispielsweise Bremsklötze.
Die Frist für die jeweilige Sachmängelhaftung beginnt mit der Fahrzeugübernahme. Kommt es während dieser Zeit zu Auseinandersetzungen, wird der Ablauf gehemmt und die Frist um den entsprechenden Zeitraum verlängert.
Gewährleistungsrechte bei Gebrauchtwagen?
Was sind die Rechte des Käufers bei Mängeln?
Der Fahrzeugkäufer hat verschiedene gesetzliche Gewährleistungsansprüche gegen den Verkäufer:
Nachbesserung /Nacherfüllung
Bei einem Sachmangel hat der Käufer einen sogenannten Anspruch auf Nacherfüllung, dh. er kann grds. die Reparatur des Fahrzeugs verlangen (Nachbesserung). Er hat somit in der Regel nicht das Recht die Lieferung eines anderen, gleichwertigen Fahrzeugs seiner Wahl zu verlangen. Im Ausnahmefall kann ein Anspruch auf Neulieferung bestehen. Wie viele Nachbesserungsversuche der Käufer dem Verkäufer einräumen muss, hängt vom Einzelfall ab. Die Rechtsprechung geht in der Regel davon aus, dass dem Käufer im allgemeinen zumindest zwei Reparaturversuche zumutbar sind.
Kaufpreisminderung
Wenn der Verkäufer den Mangel nicht in angemessener Frist repariert hat, kann ggfs. der Kaufpreis gemindert werden. Wie hoch diese Minderung sein kann, ist Fallfrage. Der Kaufpreis ist grds. in angemessenen Verhältnis zum Kaufpreis herabzusetzen.
Rücktritt
Wenn der Verkäufer den Mangel nicht repariert hat, kann ggfs. de
der Käufer vom Kaufvertrag zurücktreten. Grundsätzlich muss er zunächst eine Reparatur innerhalb einer bestimmten Frist verlangen. Kommt der Verkäufer der Aufforderung nicht nach, kann sich der Käufer grundsätzlich nach Fristablauf vom Kaufvertrag lösen. Er muss dann den Wagen zurückgeben und erhält im Gegenzug den Kaufpreis erstattet. Ausnahme: Kann der Mangel nicht repariert werden, ist der Käufer sofort berechtigt, vom Kaufvertrag zurücktreten. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn ihm ein sogenannter Unfallwagen verkauft wurde.
Bei geringfügigen Mängeln ist ein Rücktritt vom Vertrag allerdings ausgeschlossen. Geringfügig in diesem Sinne kann z.B. idR ein Fahrzeugmangel sein, deren Beseitigung nur 3-5 % des Kaufpreises kostet.
Schadensersatz
Dem Käufer einer mangelhaften Sache steht grundsätzlich kein Schadensersatzanspruch zu, wenn er den Verkäufer nicht vorher vergeblich aufgefordert hat, den Schaden durch Reparatur zu beheben.
Wahl zwischen den Rechten?
Welches Recht wann, ggfs in Kombination mit einem anderem Recht wahrgenommen werden sollte, ist oft einzelfallabhängig.
Gewährleistungszeit:
Grundsätzlich ist zu unterscheiden, ob das Fahrzeug gewerblich oder von privat erworben wurde. Während Privatleute beim Verkauf eines gebrauchten KFZ die Gewährleistung für Sachmängel vollständig ausschließen können, besteht diese Möglichkeit für einen Unternehmer beim Verkauf an eine Privatperson nicht. im einzelnen gilt:
Gewährleistungsrechte bei Neufahrzeugkauf?
Der Fahrzeugkäufer hat verschiedene gesetzliche Gewährleistungsansprüche gegen den Verkäufer:
Nachbesserung /Nacherfüllung/Ersatzlieferung
Bei einem Sachmangel hat der Käufer einen sogenannten Anspruch auf Nacherfüllung, dh. er kann ggfs. zwischen Reparatur (Nachbesserung) und Ersatzlieferung eines anderen, gleichwertigen Fahrzeugs wählen. Für den Fall der Nachbesserung gilt: Wie viele Nachbesserungsversuche der Käufer dem Verkäufer einräumen muss, hängt vom Einzelfall ab. Die Rechtsprechung geht in der Regel davon aus, dass dem Käufer im allgemeinen zumindest zwei Reparaturversuche zumutbar sind.
Kaufpreisminderung
Wenn der Verkäufer den Mangel nicht in angemessener Frist repariert hat, kann ggfs. der Kaufpreis gemindert werden. Wie hoch diese Minderung sein kann, ist Fallfrage. Der Kaufpreis ist grds. in angemessenen Verhältnis zum Kaufpreis herabzusetzen.
Rücktritt
Wenn der Verkäufer den Mangel nicht repariert hat, kann ggfs.
der Käufer vom Kaufvertrag zurücktreten. Grundsätzlich muss er zuvor eine Reparatur innerhalb einer bestimmten Frist verlangen. Kommt der Verkäufer der Aufforderung nicht nach, kann sich der Käufer grundsätzlich nach Fristablauf vom Kaufvertrag lösen. Er muss dann den Wagen zurückgeben und erhält im Gegenzug den Kaufpreis erstattet.
Bei geringfügigen Mängeln ist ein Rücktritt vom Vertrag allerdings ausgeschlossen. Geringfügig in diesem Sinne kann z.B. idR ein Fahrzeugmangel sein, deren Beseitigung nur 3-5 % des Kaufpreises kostet.
Schadensersatz
Dem Käufer einer mangelhaften Sache steht grundsätzlich kein Schadensersatzanspruch zu, wenn er den Verkäufer nicht vorher vergeblich aufgefordert hat, den Schaden durch Reparatur zu beheben.
Wahl zwischen den Rechten?
Welches Recht wann, ggfs in Kombination mit einem anderem Recht wahrgenommen werden sollte, ist oft einzelfallabhängig.
Gewährleistungszeit:
2.. Kfz-Werkstattrecht/
Werkvertragsrecht/ Werkrecht
Sachmangel ist zunächst die negative Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit. Nur soweit keine Beschaffenheit vereinbart ist, ist alsdann auf die vereinbarte Verwendung abzustellen, subsidiär hierzu wiederum auf die gewöhnliche Verwendung und die übliche Beschaffenheit.
Der Auftraggeber hat verschiedene gesetzliche Gewährleistungsansprüche gegen den Reparateur:
Nacherfüllung
Nacherfüllung ist Nachbesserung bzw. Neuherstellung
Das Wahlrecht zwischen den beiden Arten der Nacherfüllung steht zunächst grds. dem Werkunternehmer zu. Ob im Regelfall der Werkunternehmer zwei oder mehr Nachbesserungsversuche hat, ist einzelfallabhängig.
Selbstvornahmerecht und Kostenersatz setzen eine nachweisbare erfolglose angemessene Nachfristsetzung voraus.
Der Rücktritt ist ausgeschlossen, sofern der Mangel unerheblich ist.
Anders als der Rücktritt ist die Minderung auch bei unerheblichen Mängeln möglich.
Schadensersatz
Auch für den Schadensersatz ist eine erfolglose Nachfristsetzung erforderlich. Der Schadensersatzanspruch setzt Verschulden voraus, anders als Kostenersatz, Rücktritt oder Minderung).
Aufwendungsersatz
Schließlich kann auch ein Aufwendungsersatzanspruch nach den allgemeinen Vorschriften bestehen.
Wahl zwischen den Rechten
Welches Recht wann, ggfs in Kombination wahrgenommen werden sollte, ist oft einzelfallabhängig.
Die Verjährung der Mängelansprüche beträgt grds. 2 Jahre. Ein anderslauternder Haftungsausschluß ist bei arglistigem Verschweigen bzw. bei Übernahme einer Beschaffenheitsgarantie unwirksam.
z.B. Autoreparatur, Pkw-Reparatur, Krad-Reparatur
z.B.
- Nachbesserung bei der Kfz-Reparatur
3. Leasingvertragsrecht/Leasing-recht/Kfz-Leasingrecht/Auto-Leasingrecht
Kfz-Leasing
Bei einem Kfz-Leasingvertrag ist nicht der Leasingnehmer Eigentümer des Fahrzeugs, sondern die Leasinggesellschaft. Sie kauft das Fahrzeug, behält den Fahrzeugbrief und gibt es das Fahrzeug nur zur Nutzung weiter an den Kunden.
Beim Kfz-Leasing gibt es verschiedene Leasingmodelle.
zB.
Wichtig!
Bei allen Leasingmodellen muss das Leasing-Fahrzeug in einem ordnungsgemäßen Zustand zurückgegeben werden. Der Leasingnehmer trägt mithin grds. stets die Kosten für die Beseitigung von Schäden an dem Fahrzeug. Bei der Rückgabe entsteht häufig zwischen den Vertragspartnern Streit über Beschädigungen an dem Fahrzeug. Der Leasingnehmer haftet grds. nur für echte Schäden nicht aber für nutzungsgemäße Verschleißerscheinungen. Zu diesen gehören normale Abnutzungen, Verschmutzungen sowie kleine Kratzer, Abnutzung der Bremsen etc.
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