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 RECHTSANWALT   OLAF LAMOTTKE

 Autokauf Autokaufrecht

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RECHTSANWALT
OLAF LAMOTTKE
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Tel. 02801 9836778
Fax 02801 9836779
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46509 Xanten
fachanwalt-xanten@t-online.de


 

Als Fachanwalt im Verkehrsrecht verfüge ich über langjährige Erfahrung: 

 

Autokaufrecht

Autokaufvertragsrecht


Nicht selten gibt es leider nach dem Kauf eines Gebrauchtfahrzeugs Probleme. Schnell kann ein derartiger Kauf  zu einer erheblichen Kostenfalle werden, wenn sich Mängel einstellen und teure Reparaturen notwendig sind. Es ist dann zu prüfen, welche Ansprüche dem Käufer gegen den Verkäufer zustehen!


A. Autokauf ab 2022: Das neue Kaufrecht


Seit Anfang 2022 gelten neue Regelungen für Kaufverträge und für Rechte von Verbrauchern. Diese Regelungen betreffen alle Verträge, die ab dem 01.01.2022 geschlossen werden und sich auf Rechtsverhältnisse zwischen privaten Käufern und gewerblichen Händlern beziehen.

Im Einzelnen gilt sich Folgendes:

1. Anwendungsbereich/ welches Recht gilt?
Das Erste, was zu klären ist: Ist das neue Kaufrecht anzuwenden oder das alte?
Stichtag ist das Datum des Kaufvertragsschlusses. Auf den Zeitpunkt der Lieferung kommt es nicht an. Vor der Jahreswende noch 2021 gekauft, gilt altes Recht. Nach der Jahreswende, also 2022 gekauft, gilt neues Recht. Bei verbindlicher Bestellung im Jahr 2021, Zugang der Auftragsbestätigung im neuen Jahr 2022, bedeutet dies die Anwendung des neuen Rechts und zwar auch dann, wenn die Auftragsbestätigung noch ein Datum aus dem alten Jahr trägt.

2. Sachmangelbegriff
2.1 Eine wichtige Änderung der neuen gesetzlichen Regelung über Kaufverträge betrifft den Begriff des Sachmangels. Der Sachmangelbegriff in § 434 BGB enthält nun subjektive und objektive Komponenten. „Subjektiv“ ist alles, was im Kaufvertrag vereinbart wurde, § 434 Abs. 2 BGB, „objektiv“ ist das Übliche, das der Käufer nach Art der Sache erwarten kann, § 434 Abs. 3 BGB.

MaW: Die Sache muss so sein wie vereinbart und wie üblich. Wird also ein Standard unterhalb des Üblichen vereinbart (z. B.ein junges Gebrauchtfahrzeug ist nicht aufbereitet und weist Kratzer auf), ist das Fahrzeug in Ansehung der Kratzer dennoch mangelhaft, denn die sind bei jungen Gebrauchtfahrzeugen nicht üblich.

Im Einzelnen:
Den subjektiven Anforderungen gemäß § 434 Abs. 2 BGB entspricht der Kaufgegenstand, soweit er die vereinbarte Beschaffenheit hat und sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet und mit dem vereinbarten Zubehör und den vereinbarten Anleitungen übergeben wird. Zu der Beschaffenheit gehören Art, Menge, Qualität, Funktionalität, Kompatibilität, Interoperabilität und sonstige Merkmale der Sache, für die die Vertragsparteien Anforderungen vereinbart haben.
Den objektiven Anforderungen gemäß § 434 Abs. 3 BGB entspricht die Sache, wenn sie sich für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist. Die Art der Sache und die öffentlichen Äußerungen des Verkäufers und anderen Gliedern der Vertragskette, insbesondere in Form von Werbung oder Etiketten, sollen Berücksichtigung finden.

Fazit: Der neue Mangelbegriff gemäß § 434 BGB wird gegenüber früher erheblich erweitert und konkretisiert. Die Kaufsache muss subjektiv der individuellen Beschaffenheitsvereinbarung entsprechen und zudem auch objektiv für die Verwendung geeignet sein bzw. eine Beschaffenheit aufweisen, die für Sachen der gleichen Art üblich ist.

2.2 Erweiterter Sachmangelbegriff
In Zukunft kann sich ein Mangel der Kaufsache auch daraus ergeben, dass Montageanleitungen u. ä. unbrauchbar sind, § 434 Abs. 2 BGB. Es muss immer eine Montage- und Installationsanleitung für das Fahrzeug vorhanden sein und übergeben werden. Fehlt diese, stellt das einen Sachmangel dar.

2.3 Waren mit digitalen Elementen und Sachmangel
Es werden zusätzliche Mangelmerkmale bei einer „Ware mit digitalen Elementen“ gemäß § 475b BGB und einer „Ware mit digitalen Elementen bei dauerhafter Bereitstellung der digitalen Elemente“ gemäß § 475c BGB geregelt, dies gilt also auch bei Autos. Bei einem  Auto handelt es sich nämlich um eine Sache mit digitalen Elementen, da planmäßig ständig Daten von außen empfangen werden (z. B. Navigationsdaten oder Daten für autonomes Fahren). Die vorgenannten Regelungen bringen eine Aktualisierungspflicht für die digitalen Elemente im vereinbarten und üblichen Umfang mit sich. Aus einem misslungenem  Softwareupdate kann ein Sachmangel entstehen. Dabei wird also nicht ‒ wie sonst für den Sachmangel ‒ auf den Übergabezeitpunkt abgestellt, sondern auf den der akuten Aktualisierungsnotwendigkeit. Die Verjährungsregel in § 475e BGB berücksichtigt dies.
Wichtig: Der Verkäufer muss den Verbraucher künftig auf anstehende Aktualisierungen hinweisen.

3. Hinweispflichten
Vor Abschluss des Kaufvertrages hat der gewerbliche Verkäufer den privaten Käufer gesondert darauf hinzuweisen, falls sein Fahrzeug eine andere Ausstattung hat als üblich, vgl.
§ 476 Abs. 1 BGB. Gleiches gilt, wenn der Zustand des Fahrzeugs nicht dem Zustand von vergleichbaren Fahrzeugen entspricht.
Eine abweichende Vereinbarung vom Üblichen ist nur „wirksam“ (vgl. § 434 Abs. 3 S. 1 BGB), wenn die Formvorschrift des § 476 Abs. 1 BGB eingehalten ist. Der Verbraucher muss vor Vertragsschluss extra (also in einem vom Kaufvertrag getrennten Dokument) darauf hingewiesen werden, dass „ein bestimmtes Merkmal der Ware von den objektiven Anforderungen abweicht.“Zusätzlich muss die Abweichung im Kaufvertrag hervorgehoben wiederholt werden. Als eines von mehreren Merkmalen in einer Aufzählung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder im Formularkaufvertrag genügt das nicht. Zum Beispiel kann beim Verkauf von B-Ware, Vorführgeräten, Ausstellungsstücken oder gebrauchter Waren die negative Beschaffenheit im Hinblick auf Gebrauchsspuren nicht mehr – wie früher – über die Produktbeschreibung oder die Ausschilderung der Ware vereinbart werden.
Wichtig: Außerhalb des Verbrauchsgüterkaufs unterliegen solche Abweichungen vom Standard der Vertragsfreiheit und können anders geregelt werden.
Negative Beschaffenheitsvereinbarungen sind nur noch möglich, wenn der Verbraucher vor der Abgabe seiner Vertragserklärung "eigens" davon in Kenntnis gesetzt wurde, dass ein bestimmtes Merkmal der Ware von den objektiven Anforderungen abweicht. Außerdem muss die Abweichung ausdrücklich und gesondert vereinbart werden. Die Abweichung kann daher geregelt werden. Im Online-Handel genügt auch ein vorangekreuztes Kästchen nicht, das der Verbraucher deaktivieren kann.

4. Nacherfüllung
4.1 Tritt nach dem Kauf des Autos ein Sachmangel auf, dann muss der Händler - wie bisher - den Mangel beseitigen.
Der Käufer ist zwingend verpflichtet, das Fahrzeug dem Verkäufer zum Zwecke der Nacherfüllung zu übergeben, § 439 Abs. 5 BGB. Im Gegenzug muss der Verkäufer die Kosten übernehmen, die im Rahmen der Nacherfüllung entstanden sind § 439 Abs. 6 S. 2 BGB, wie zB. Ersatz der angemessenen Transportkosten, Wege-, Arbeits- und Materialkosten. Das gilt auch für die Einbau- und Ausbaukosten.

Aber: Der Händler kann gegenüber dem privaten Käufer die Nachbesserung verweigern, wenn diese nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich sind. Der private Käufer kann den Kaufpreis dann aber mindern oder bei einem erheblichen Mangel vom Vertrag zurücktreten.

4.2 Bei Verbrauchergeschäften entfällt das Erfordernis der Fristsetzung zur Nacherfüllung (Nach alten Recht musste der Käufer dem gewerblichen Verkäufer im Falle eines Sachmangels immer ausdrücklich selbst eine angemessene Frist zur Nacherfüllung setzten, um nach deren erfolglosem Ablauf vom Kaufvertrag zurücktreten zu können).
Für ab dem 1.1.2022 geschlossene Verträge reicht es aus, wenn der Käufer dem gewerblichen Verkäufer nachweisbar über die Mängel informiert und um Mangelbeseitigung bittet. Der Händler muss diese dann innerhalb einer angemessenen Frist beheben. Bereits mit der Mitteilung des Mangels durch den Verbraucher an den Unternehmer beginnt daher eine angemessene Frist zu laufen.
Die Auswirkungen dieser Verschärfung des Gewährleistungsrecht können erheblich sein: Ein Kfz-Händler zum Beispiel, der sich mit der Bearbeitung der Reklamation wegen eines überschaubaren Sachmangels zu lange Zeit lässt, läuft nunmehr Gefahr, dass er den Kaufpreis Zug um Zug gegen Rückgabe des gebrauchten Pkw zurückzahlen muss, wenn der Käufer nach Ablauf der angemessenen Frist vom Kaufpreis zurücktritt.

4.3 Der Verkäufer kann die Nacherfüllung (Neulieferung oder Reparatur) nur ablehnen, wenn die Kosten für die eine Art der gewählten Nacherfüllung im Vergleich zu den Kosten für die andere Art unverhältnismäßig sind (relative Unverhältnismäßigkeit), wonbei indes Allein die Kosten nicht ausschlaggebend sind.

5. Die verlängerte Beweislastumkehr
Nach den neuen gesetzlichen Regelungen gilt bei der Frage, wer das Vorliegen des Mangels beweisen muss folgendes:
Tritt ein Mangel innerhalb des ersten Jahres nach dem Kauf auf, so wird vermutet, dass der Mangel schon bei Übergabe des Fahrzeugs vorlag (Die bisherige Frist von sechs Monaten wurde damit auf ein volles Jahr verlängert, § 477 Abs. 1 BGB). Daher muss der Verkäufer im ersten Jahr nach dem Kauf beweisen, dass das Fahrzeug bei Übergabe mangelfrei war; nach Ablauf des Jahres muss der Käufer beweisen, dass der Mangel bereits bei Übergabe vorlag.
Die gesetzliche Vermutung kann zwar – wie bisher – widerlegt werden, etwa wenn der Verkäufer nachweisen kann, dass der Mangel durch unsachgemäße Behandlung oder durch Verschleiß entstanden ist. Eine solche Beweisführung kann aber schwierig sein.
Eine Sonderregelung für die Beweislastumkehr bei Waren mit digitalen Elementen bei dauerhafter Bereitstellung der digitalen Elemente regelt für Probleme, die sich aus den digitalen Elementen ergeben, dass die Beweislastumkehr auf einen Zeitraum von zwei Jahren erstreckt wird (§ 477 Abs. 2 BGB).

6. Verjährung
Die Frist, während der ein Verkäufer für Mängel haften muss (Verjährungsfrist für Mängelansprüche), beträgt grundsätzlich 2 Jahre ab Übergabe. Ob diese Frist verkürzt werden kann, hängt davon ab, ob der Käufer ein Verbraucher oder ein Unternehmer ist und ob die Ware neuwertig oder gebraucht ist.

Neufahrzeug: Die gesetzlichen Sachmängelansprüche verjähren wie bisher beim Kauf eines Neuwagens in zwei Jahren ab Übergabe des Autos. Ist der Kunde ein Verbraucher, kann diese Verjährungsfrist beim Verkauf neuer Waren nicht verkürzt werden. Wird im Rahmen der Sachmängelhaftung nacherfüllt, beginnt – in Bezug auf den beseitigten Mangel – die zweijährige Sachmängelhaftung erneut zu laufen. Voraussetzung dafür ist, dass der Verkäufer den Mangel anerkannt hat.

Gebrauchtfahrzeug:
Beim Verbrauchsgüterkauf (also bei Verträgen die zwischen einem Unternehmer und einem Verbrauchern geschlossen werden) darf die Verjährung der Sachmangelansprüche bei Gebrauchtfahrzeugen im Verbrauchsgüterkauf (also bei Verträgen die zwischen einem Unternehmer und einem Verbrauchern geschlossen werden) auf ein Jahr verkürzt werden,
§ 476 Abs. 2 S. 1 BGB. Allerdings darf das weder in AGB geschehen noch genügt eine hervorgehobene Formulierung im Kaufvertrag mehr. Der Verbraucher muss vielmehr vor Kaufvertragsschluss extra (also in einem vom Kaufvertrag getrennten weiteren Dokument) von der Verkürzung der Verjährungsfrist eigens in Kenntnis gesetzt werden; und die Verkürzung der Verjährungsfrist muss im Vertrag ausdrücklich und gesondert vereinbart werden, § 476 Abs. 2 S. 2 BGB.

Darüber hinaus gilt bei Verbrauchsgüterkaufverträgen, die zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher/Privatperson geschlossen werden folgendes:
Tritt ein Mangel zum Beispiel wenige Tage vor Ablauf der zwei Jahresfrist auf und kann nicht mehr innerhalb der gesetzlichen Zeit der Sachmängelhaftung repariert werden, haftet der gewerbliche Verkäufer/Autohändler ab dem Zeitpunkt, in dem der Mangel auftrat, für vier Monate; das gilt auch dann, wenn die zwei Jahre dann schon abgelaufen sind.
Wenn sich also bei einem gekauften neuen Fahrzeug erst im 23. Monat der Sachmangel zeigt, kann der Verbraucher seine Ansprüche beispielsweise noch bis zum 27. Monat nach Übergabe geltend machen.

Darüber hinaus sieht das Gesetz eine Ablaufhemmung vor, wenn der gewerbliche Händler während der Verjährungsfrist einem geltend gemachten Mangel durch Nacherfüllung abhilft. In diesem Fall tritt die Verjährung von Ansprüchen wegen des geltend gemachten Mangels erst nach Ablauf von zwei Monaten nach dem Zeitpunkt ein, in dem das nachgebesserte oder ersetzte Fahrzeug dem Verbraucher übergeben wurde. Mit dieser Regelung soll sichergestellt werden, dass der Verbraucher nach Rückerhalt der Sache prüfen kann, ob durch die Nacherfüllung dem geltend gemachten Mangel abgeholfen wurde. Sichergestellt wird zudem, dass die Verjährungsfrist nicht abläuft, während sich die Kaufsache zur Nacherfüllung beim Händler befindet.

Beim Verkauf zwischen Privatleuten darf die Sachmangelhaftung wie bisher ausgeschlossen werden.

7. Sonstiges
Beim Verbrauchsgüterkauf (also bei Verträgen die zwischen einem Unternehmer und einem Verbrauchern geschlossen werden) steht dem Verkäufer nicht mehr § 442 BGB, der die Folgen der – möglichen – Kenntnis des Käufers von Mängeln regelt, zur Seite. Denn der gilt beim Verbrauchsgüterkauf nicht mehr, § 475 Abs. 3 S. 2 BGB.
Beim Verkauf zwischen Privatleuten gilt aber weiterhin § 442 BGB, der die Folgen der – möglichen – Kenntnis des Käufers von Mängeln regelt, so dass Kenntnis des Käufers von Mängeln die Haftung des Verkäufers ausschliest.

8. Unterschied der Mängelhaftung zur Garantie
Die Sachmängelhaftung (oder auch "Gewährleistung") wird umgangssprachlich häufig mit der "Garantie" verwechselt.
Die gesetzlichen Ansprüche und Rechte bestehen unabhängig von der Garantie fort. Garantien und Gewährleistungsansprüche Sachmängelhaftungsansprüche sind nicht dasselbe!
Bei der Garantie handelt es sich um eine zusätzlich zur gesetzlichen Gewärhelistungpflicht übernommenen freiwillige und grundsätzlich frei gestaltbare Verpflichtung für eine bestimmte Beschaffenheit oder Haltbarkeit der Kaufsache einzustehen.Bei einer gegenüber einem Verbraucher abgegebenen Garantie muss dieser in einfacher und verständlicher Sprache über seine Ansprüche und Rechte informiert werden. Das gilt sowohl für seine Ansprüche und Rechte aus der Garantie, als auch aus Gesetz.
Bei einer Haltbarkeitsgarantie wird vermutet, dass ein während der Geltungsdauer der Garantie auftretender Sachmangel die Rechte aus der Garantie begründet. Ob Garantien an die Einhaltung bestimmter Bedingungen geknüpft werden können, erscheint daher zumindest zweifelhaft.



B. Altes Kaufrecht bis Ende 2021

Sachmängelhaftung


1. Wann liegt überhaupt ein Sachmangel vor? 


Nach dem Gesetz liegt ein Sachmangel vor,

  • wenn das Fahrzeug nicht die zwischen Käufer und Verkäufer vereinbarte Beschaffenheit hat,
  • wenn sich das KFZ nicht für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet, oder
  • wenn das verkaufte Fahrzeug sich nicht für die gewöhnliche Verwendung eignet oder nicht eine Beschaffenheit aufweist, die üblich ist und der Käufer erwarten kann,
  • und der Mangel bzw. seine Ursache bereits bei Fahrzeugübergabe vorhanden war.


Schwierig ist in der Regel die Beantwortung der Frage, ob  tatsächlich ein Sachmangel vorliegt oder etwa lediglich normaler Verschleiß, die bei jedem Fahrzeug üblich sind. 

Nicht unter die Sachmängelhaftung fallen Verschleißteile, wie beispielsweise Bremsklötze. 


Die Frist für die jeweilige Sachmängelhaftung beginnt mit der Fahrzeugübernahme. Kommt es während dieser Zeit zu Auseinandersetzungen, wird der Ablauf gehemmt und die Frist um den entsprechenden Zeitraum verlängert.



2. Gewährleistungsrechte bei Gebrauchtwagen?


Was sind die Rechte des Käufers bei Mängeln?  


Der Fahrzeugkäufer hat verschiedene gesetzliche Gewährleistungsansprüche gegen den Verkäufer:


  • Nachbesserung/Nacherfüllung
  • Rücktritt
  • Kaufpreisminderung
  • Schadenersatz
  • Ersatz vergeblicher Aufwendungen


Nachbesserung /Nacherfüllung

Bei einem Sachmangel hat der Käufer einen sogenannten  Anspruch auf Nacherfüllung, dh. er  kann grds.  die Reparatur des Fahrzeugs verlangen (Nachbesserung). Er hat somit in der Regel nicht das Recht die Lieferung eines anderen, gleichwertigen Fahrzeugs seiner Wahl zu verlangen. Im Ausnahmefall kann ein Anspruch auf Neulieferung bestehen. Wie viele Nachbesserungsversuche der Käufer dem Verkäufer einräumen muss, hängt vom Einzelfall ab. Die Rechtsprechung geht in der Regel davon aus, dass dem Käufer im allgemeinen zumindest zwei Reparaturversuche zumutbar sind.


Kaufpreisminderung

Wenn der Verkäufer  den Mangel nicht in angemessener Frist repariert hat, kann ggfs. der Kaufpreis gemindert werden. Wie hoch diese Minderung sein kann, ist Fallfrage. Der Kaufpreis ist grds. in angemessenen Verhältnis zum Kaufpreis herabzusetzen.


Rücktritt

Wenn der Verkäufer  den Mangel nicht repariert hat, kann ggfs. de

der Käufer vom Kaufvertrag zurücktreten. Grundsätzlich muss er zunächst eine Reparatur innerhalb einer bestimmten Frist verlangen. Kommt der Verkäufer der Aufforderung nicht nach, kann sich der Käufer grundsätzlich nach Fristablauf vom Kaufvertrag lösen. Er muss dann den Wagen zurückgeben und erhält im Gegenzug den Kaufpreis erstattet. Ausnahme: Kann der Mangel nicht repariert werden, ist der Käufer sofort berechtigt, vom Kaufvertrag zurücktreten. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn ihm ein sogenannter  Unfallwagen verkauft wurde. 


Bei geringfügigen Mängeln ist ein Rücktritt vom Vertrag allerdings ausgeschlossen. Geringfügig in diesem Sinne kann z.B. idR ein Fahrzeugmangel sein, deren Beseitigung  nur 3-5 % des Kaufpreises kostet. 


Schadensersatz

Dem Käufer einer mangelhaften Sache steht grundsätzlich kein Schadensersatzanspruch zu, wenn er den Verkäufer nicht vorher vergeblich aufgefordert hat, den Schaden durch Reparatur zu beheben. 


Wahl zwischen den Rechten?

Welches Recht wann, ggfs in Kombination mit einem anderem Recht wahrgenommen werden sollte, ist oft einzelfallabhängig.     


Gewährleistungszeit:

Grundsätzlich ist  zu unterscheiden, ob das Fahrzeug gewerblich oder von privat erworben wurde. Während Privatleute beim Verkauf eines gebrauchten KFZ die Gewährleistung für Sachmängel vollständig ausschließen können, besteht diese Möglichkeit für einen Unternehmer beim Verkauf an eine Privatperson nicht. im einzelnen gilt: 


  • Bei gebrauchten Fahrzeugen kann beim Fahrzeugkauf vom Unternehmer an einen privaten Käufer (Verbraucher) die Gewährleistungsfrist vertraglich auf ein Jahr begrenzt werden. 
  • Bei gebrauchten Fahrzeugen kann beim Fahrzeugkauf von Privat die Gewährleistungsfrist vertraglich ganz ausgeschlossen werden.
  • Bei gebrauchten Fahrzeugen kann beim Fahrzeugkauf vom Unternehmer an einen Unternehmer  die Gewährleistungsfrist die Gewährleistungsfrist vertraglich ganz ausgeschlossen werden. 
  • Falls vertraglich aber nichts vereinbart wurde, gilt die gesetzliche Gewährleistungszeit von 2 Jahren ab Übergabe des Fahrzeugs. 




3. Gewährleistungsrechte bei Neufahrzeugkauf?


Der Fahrzeugkäufer hat verschiedene gesetzliche Gewährleistungsansprüche gegen den Verkäufer:


  • Nachbesserung/Nacherfüllung
  • Rücktritt
  • Kaufpreisminderung
  • Schadenersatz
  • Ersatz vergeblicher Aufwendungen


Nachbesserung /Nacherfüllung/Ersatzlieferung 

Bei einem Sachmangel hat der Käufer einen sogenannten  Anspruch auf Nacherfüllung, dh. er  kann ggfs. zwischen Reparatur (Nachbesserung) und Ersatzlieferung eines anderen, gleichwertigen Fahrzeugs  wählen.  Für den Fall der Nachbesserung gilt: Wie viele Nachbesserungsversuche der Käufer dem Verkäufer einräumen muss, hängt vom Einzelfall ab. Die Rechtsprechung geht in der Regel davon aus, dass dem Käufer im allgemeinen zumindest zwei Reparaturversuche zumutbar sind.


Kaufpreisminderung

Wenn der Verkäufer  den Mangel nicht in angemessener Frist repariert hat, kann ggfs. der Kaufpreis gemindert werden. Wie hoch diese Minderung sein kann, ist Fallfrage. Der Kaufpreis ist grds. in angemessenen Verhältnis zum Kaufpreis herabzusetzen.


Rücktritt

Wenn der Verkäufer  den Mangel nicht repariert hat, kann ggfs. 

der Käufer vom Kaufvertrag zurücktreten. Grundsätzlich muss er zuvor eine Reparatur innerhalb einer bestimmten Frist verlangen. Kommt der Verkäufer der Aufforderung nicht nach, kann sich der Käufer grundsätzlich nach Fristablauf vom Kaufvertrag lösen. Er muss dann den Wagen zurückgeben und erhält im Gegenzug den Kaufpreis erstattet. 


Bei geringfügigen Mängeln ist ein Rücktritt vom Vertrag allerdings ausgeschlossen. Geringfügig in diesem Sinne kann z.B. idR ein Fahrzeugmangel sein, deren Beseitigung  nur 3-5 % des Kaufpreises kostet. 


Schadensersatz

Dem Käufer einer mangelhaften Sache steht grundsätzlich kein Schadensersatzanspruch zu, wenn er den Verkäufer nicht vorher vergeblich aufgefordert hat, den Schaden durch Reparatur zu beheben. 


Wahl zwischen den Rechten?

Welches Recht wann, ggfs in Kombination mit einem anderem Recht wahrgenommen werden sollte, ist oft einzelfallabhängig. 



Gewährleistungszeit:


  • Bei Neufahrzeugkauf vom Unternehmer an einen Privaten (Verbraucher) gilt die gesetzliche Gewährleistungszeit von 2 Jahren ab Übergabe des Fahrzeugs. 


  • Bei Neufahrzeugkauf vom Unternehmer an einen Unternehmer kann die Gewährleistungsfrist vertraglich ganz ausgeschlossen werden. 




   2. Kfz-Werkstattrecht

    Kfz-Reparaturrecht


 1. Wann liegt ein Sachmangel vor? 

Definition des Sachmangels

Sachmangel ist zunächst die negative Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit. Nur soweit keine Beschaffenheit vereinbart ist, ist alsdann auf die vereinbarte Verwendung abzustellen, subsidiär hierzu wiederum auf die gewöhnliche Verwendung und die übliche Beschaffenheit.

 

2. Rechte des Auftragebers/Werkstattkunden  bei Mängeln?

Der Auftraggeber hat verschiedene gesetzliche Gewährleistungsansprüche gegen den Reparateur:

    

  • Nacherfüllung 


  • Selbstvornahme und Kostenersatz


  • Rücktritt oder Minderung


  • Schadensersatz oder Aufwendungsersatz     




Nacherfüllung

 

Nacherfüllung ist Nachbesserung bzw. Neuherstellung  

Das Wahlrecht zwischen den beiden Arten der Nacherfüllung steht zunächst grds. dem Werkunternehmer zu.  Ob im Regelfall der Werkunternehmer zwei oder mehr Nachbesserungsversuche hat, ist einzelfallabhängig.     

Selbstvornahme und Kostenersatz 

Selbstvornahmerecht und Kostenersatz setzen eine nachweisbare erfolglose angemessene Nachfristsetzung voraus.        

Rücktritt 

Der Rücktritt ist ausgeschlossen, sofern der Mangel unerheblich ist.    

Minderung

Anders als der Rücktritt ist die Minderung auch bei unerheblichen Mängeln möglich.   


Schadensersatz  


Auch für den Schadensersatz ist eine erfolglose Nachfristsetzung erforderlich. Der Schadensersatzanspruch setzt Verschulden voraus, anders als Kostenersatz, Rücktritt oder Minderung).    


Aufwendungsersatz   


Schließlich kann auch ein Aufwendungsersatzanspruch nach den allgemeinen Vorschriften bestehen.    

 


Wahl zwischen den Rechten

Welches Recht wann, ggfs in Kombination wahrgenommen werden sollte, ist oft einzelfallabhängig.    


Die Verjährung der Mängelansprüche beträgt grds. 2 Jahre. Ein anderslauternder Haftungsausschluß ist bei arglistigem Verschweigen bzw. bei Übernahme einer Beschaffenheitsgarantie unwirksam.