Verstoß beim Überholen
Definition „Überholen“
Als Überholen wird ein Vorgang bezeichnet, bei dem ein Fahrzeug an einem anderen Fahrzeug vorbeifährt und zwar mit einer höheren Geschwindigkeit.
Beim Überholvorgang muss der Fahrzeugführer stets auf einen ausreichenden Abstand zwischen seinem Fahrzeug und anderen Verkehrsteilnehmern, wie anderen Pkws, Lkws, Motorrädern, Radfahrern oder Fußgängern, achten. Zu anderen Fahrzeugen sollte der Abstand einen Meter betragen und zu Radfahrern 1,5 Meter.
Normtext § 5 StVO
(1) Es ist links zu überholen.
(2) Überholen darf nur, wer übersehen kann, dass während des ganzen Überholvorgangs jede Behinderung des Gegenverkehrs ausgeschlossen ist. Überholen darf ferner nur, wer mit wesentlich höherer Geschwindigkeit als der zu Überholende fährt.
(3) Das Überholen ist unzulässig:
1. bei unklarer Verkehrslage oder
2. wenn es durch ein angeordnetes Verkehrszeichen (Zeichen 276, 277) untersagt ist.
(3a) Wer ein Kraftfahrzeug mit einer zulässigen Gesamtmasse über 7,5 t führt, darf unbeschadet sonstiger Überholverbote nicht überholen, wenn die Sichtweite durch Nebel, Schneefall oder Regen weniger als 50 m beträgt.
(4) Wer zum Überholen ausscheren will, muss sich so verhalten, dass eine Gefährdung des nachfolgenden Verkehrs ausgeschlossen ist. Beim Überholen muss ein ausreichender Seitenabstand zu anderen Verkehrsteilnehmern, insbesondere zu den zu Fuß Gehenden und zu den Rad Fahrenden, eingehalten werden. Wer überholt, muss sich so bald wie möglich wieder nach rechts einordnen. Wer überholt, darf dabei denjenigen, der überholt wird, nicht behindern.
(4a) Das Ausscheren zum Überholen und das Wiedereinordnen sind rechtzeitig und deutlich anzukündigen; dabei sind die Fahrtrichtungsanzeiger zu benutzen.
(5) Außerhalb geschlossener Ortschaften darf das Überholen durch kurze Schall- oder Leuchtzeichen angekündigt werden. Wird mit Fernlicht geblinkt, dürfen entgegenkommende Fahrzeugführende nicht geblendet werden.
(6) Wer überholt wird, darf seine Geschwindigkeit nicht erhöhen. Wer ein langsameres Fahrzeug führt, muss die Geschwindigkeit an geeigneter Stelle ermäßigen, notfalls warten, wenn nur so mehreren unmittelbar folgenden Fahrzeugen das Überholen möglich ist. Hierzu können auch geeignete Seitenstreifen in Anspruch genommen werden; das gilt nicht auf Autobahnen.
(7) Wer seine Absicht, nach links abzubiegen, ankündigt und sich eingeordnet hat, ist rechts zu überholen. Schienenfahrzeuge sind rechts zu überholen. Nur wer das nicht kann, weil die Schienen zu weit rechts liegen, darf links überholen. Auf Fahrbahnen für eine Richtung dürfen Schienenfahrzeuge auch links überholt werden.
(8) Ist ausreichender Raum vorhanden, dürfen Rad Fahrende und Mofa Fahrende die Fahrzeuge, die auf dem rechten Fahrstreifen warten, mit mäßiger Geschwindigkeit und besonderer Vorsicht rechts überholen.
Es gilt mithin u.a.: Grundsätzlich muss links überholt werden. In einigen wenigen Fällen aber können oder müssen Fahrzeuge rechts überholen. Innerorts rechts überholen kann man zum Beispiel einen Pkw, der sich bereits zum Linksabbiegen eingeordnet hat. Ähnliches gilt beim Straßenbahn-Überholen: Wenn die Schienen in der Fahrbahnmitte liegen, dürfen Schienenfahrzeuge rechts überholt werden.
An welchen Stellen ist u.a. das Überholen verboten?
Das Überholen ist unzulässig:
Verstoß Bußgeld Punkte Fahrverbot
Als langsames Fahrzeug anderen das Überholen nicht ermöglicht | 10 EUR |
| |
Innerorts rechts überholt | 30 EUR | ||
mit Sachbeschädigung | 35 EUR | ||
Außerorts rechts überholt | 100 EUR | 1 | |
Überholen, ohne wesentlich schneller zu sein | 80 EUR | 1 | |
Überholen mit zu wenig Seitenabstand | 30 EUR | ||
Nach dem Überholen nicht schnell wieder eingeordnet | 10 EUR | ||
Beim Überholtwerden das Tempo erhöht | 30 EUR | ||
Überholen trotz Verbot | 70 EUR | 1 | |
Überholen, obwohl der Überholte blinkte, um sich einzuordnen | 25 EUR | ||
Überholen bei unklarer Verkehrslage | 100 EUR | 1 | |
Überholen bei unklarer Verkehrslage und Überholverbot | 150 EUR | 1 | |
Überholen bei unklarer Verkehrslage, dazu noch Gefährdung | 250 EUR | 2 | 1 Monat |
Überholen bei unklarer Verkehrslage, dazu noch Sachbeschädigung | 300 EUR | 2 | 1 Monat |
bei Überholverbot | 70 EUR | 1 | |
Zum Überholen ausgeschert und Nachfolgende gefährdet | 80 EUR | 1 | |
Überholen am Fußgängerüberweg oder dort das Vorrecht der Fußgänger missachtet | 80 EUR | 1 |
Erste Hilfemaßnahmen gegenüber Polizei und Rechtsamt:
Keine Selbstbeschuldigung!
Keine Spontanerklärungsversuche!
Keine Mithilfe bei der Überführung naher Angehöriger!
Keine sofortige Zahlung eines Verwarnungsgeldes! (1 Woche Zeit zur Überprüfung)
Onlineberatung und Onlinevertretung im Verkehrsrecht
Sie haben selbstverständlich auch die Möglichkeit mir online ein Bußgeldverfahren etc. zu melden. Bitte nutzen Sie das Kontaktformular und beachten unbedingt die dortigen Hinweise.
Nützliche Links im Verkehrsrecht
Die Webseite der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht im DAV