≡      
 RECHTSANWALT   OLAF LAMOTTKE


 

Verstoß beim Überholen



Definition „Überholen“

Als Überholen wird ein Vorgang bezeichnet, bei dem ein Fahrzeug an einem anderen Fahrzeug vorbeifährt und zwar mit einer  höheren Geschwindigkeit. 


Beim Überholvorgang muss der Fahrzeugführer stets auf einen ausreichenden Abstand zwischen seinem Fahrzeug  und anderen Verkehrsteilnehmern, wie anderen Pkws, Lkws, Motorrädern, Radfahrern oder Fußgängern, achten. Zu anderen Fahrzeugen sollte der Abstand einen Meter betragen und zu Radfahrern 1,5 Meter.



Normtext § 5 StVO 


(1) Es ist links zu überholen.

(2) Überholen darf nur, wer übersehen kann, dass während des ganzen Überholvorgangs jede Behinderung des Gegenverkehrs ausgeschlossen ist. Überholen darf ferner nur, wer mit wesentlich höherer Geschwindigkeit als der zu Überholende fährt.

(3) Das Überholen ist unzulässig:

1. bei unklarer Verkehrslage oder

2. wenn es durch ein angeordnetes Verkehrszeichen (Zeichen 276, 277) untersagt ist.

(3a) Wer ein Kraftfahrzeug mit einer zulässigen Gesamtmasse über 7,5 t führt, darf unbeschadet sonstiger Überholverbote nicht überholen, wenn die Sichtweite durch Nebel, Schneefall oder Regen weniger als 50 m beträgt.

(4) Wer zum Überholen ausscheren will, muss sich so verhalten, dass eine Gefährdung des nachfolgenden Verkehrs ausgeschlossen ist. Beim Überholen muss ein ausreichender Seitenabstand zu anderen Verkehrsteilnehmern, insbesondere zu den zu Fuß Gehenden und zu den Rad Fahrenden, eingehalten werden. Wer überholt, muss sich so bald wie möglich wieder nach rechts einordnen. Wer überholt, darf dabei denjenigen, der überholt wird, nicht behindern.

(4a) Das Ausscheren zum Überholen und das Wiedereinordnen sind rechtzeitig und deutlich anzukündigen; dabei sind die Fahrtrichtungsanzeiger zu benutzen.

(5) Außerhalb geschlossener Ortschaften darf das Überholen durch kurze Schall- oder Leuchtzeichen angekündigt werden. Wird mit Fernlicht geblinkt, dürfen entgegenkommende Fahrzeugführende nicht geblendet werden.

(6) Wer überholt wird, darf seine Geschwindigkeit nicht erhöhen. Wer ein langsameres Fahrzeug führt, muss die Geschwindigkeit an geeigneter Stelle ermäßigen, notfalls warten, wenn nur so mehreren unmittelbar folgenden Fahrzeugen das Überholen möglich ist. Hierzu können auch geeignete Seitenstreifen in Anspruch genommen werden; das gilt nicht auf Autobahnen.

(7) Wer seine Absicht, nach links abzubiegen, ankündigt und sich eingeordnet hat, ist rechts zu überholen. Schienenfahrzeuge sind rechts zu überholen. Nur wer das nicht kann, weil die Schienen zu weit rechts liegen, darf links überholen. Auf Fahrbahnen für eine Richtung dürfen Schienenfahrzeuge auch links überholt werden.

(8) Ist ausreichender Raum vorhanden, dürfen Rad Fahrende und Mofa Fahrende die Fahrzeuge, die auf dem rechten Fahrstreifen warten, mit mäßiger Geschwindigkeit und besonderer Vorsicht rechts überholen.



Es gilt mithin u.a.: Grundsätzlich muss links überholt werden. In einigen wenigen Fällen aber können oder müssen Fahrzeuge rechts überholen. Innerorts rechts überholen kann man zum Beispiel einen Pkw, der sich bereits zum Linksabbiegen eingeordnet hat. Ähnliches gilt beim Straßenbahn-Überholen: Wenn die Schienen in der Fahrbahnmitte liegen, dürfen Schienenfahrzeuge rechts überholt werden. 


An welchen Stellen ist u.a. das Überholen verboten?


Das Überholen ist unzulässig:

  • Bei unklarer Verkehrslage (Fahrzeugkolonne)
  • An unübersichtlichen Straßenstellen (zum Beispiel in Kurven)
  • Wenn es ein Überholverbotsschild gibt (zB. die Verkehrszeichen 276/277, das Zeichen 276 bezieht sich auf Kraftfahrzeuge aller Art, das Zeichen 277 dagegen auf Lkws und sieht ein Lkw-Überholverbot vor)
  • An Fußgängerüberwegen und Bahnübergängen
  • Wenn der Fahrer für den Überholvorgang die Höchstgeschwindigkeitüberschreiten müsste 
  • Wenn beim Überholen eine Gefährdung des nachfolgenden Verkehrs entsteht
  • Wenn der Fahrzeugführer eine Fahrbahnbegrenzung überfährt






Welches Bußgeld droht?


Verwarnungs- u. Bußgelder  bei Überholverstössen:


     Verstoß                          Bußgeld                                    Punkte                        Fahrverbot

Als langsames Fahrzeug anderen das Überholen nicht ermöglicht


10 EUR

       


Innerorts rechts überholt

30 EUR



mit Sachbeschädigung

35 EUR



Außerorts rechts überholt

100 EUR

            1


Überholen, ohne wesentlich schneller zu sein

80 EUR

            1


Überholen mit zu wenig Seitenabstand

30 EUR



Nach dem Überholen nicht schnell wieder eingeordnet

10 EUR



Beim Überholtwerden das Tempo erhöht

30 EUR



Überholen trotz Verbot

70 EUR

            1


Überholen, obwohl der Überholte blinkte, um sich einzuordnen

25 EUR



Überholen bei unklarer Verkehrslage

100 EUR

            1


Überholen bei unklarer Verkehrslage und Überholverbot

150 EUR

            1


Überholen bei unklarer Verkehrslage, dazu noch Gefährdung

250 EUR

            2

        1 Monat

Überholen bei unklarer Verkehrslage, dazu noch Sachbeschädigung

300 EUR

            2

        1 Monat

bei Überholverbot

70 EUR

            1


Zum Überholen ausgeschert und Nachfolgende gefährdet

80 EUR

            1


Überholen am Fußgängerüberweg oder dort das Vorrecht der Fußgänger missachtet

80 EUR

            1


  

Erste Hilfemaßnahmen gegenüber Polizei und Rechtsamt:


Keine Selbstbeschuldigung!

Keine Spontanerklärungsversuche!

Keine Mithilfe bei der Überführung naher Angehöriger!

Keine sofortige Zahlung eines Verwarnungsgeldes! (1 Woche Zeit zur Überprüfung)

 


 


 


Onlineberatung und Onlinevertretung im Verkehrsrecht

Sie haben selbstverständlich auch die Möglichkeit mir online ein  Bußgeldverfahren etc. zu melden. Bitte nutzen Sie das Kontaktformular und beachten unbedingt die dortigen Hinweise.

 


 

Nützliche Links im Verkehrsrecht

http://www.ace-online.de/

http://www.ace-lenkrad.de/

verkehrsanwaelte.de


Die Webseite der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht im DAV