Parkverstoß und Halteverstoß
1. Normtext
§ 12 StVO Halten und Parken
(1) Das Halten ist unzulässig
1. an engen und an unübersichtlichen Straßenstellen,
2.im Bereich von scharfen Kurven,
3. auf Einfädelungs- und auf Ausfädelungsstreifen,
4. auf Bahnübergängen,
5. vor und in amtlich gekennzeichneten Feuerwehrzufahrten.
(2) Wer sein Fahrzeug verlässt oder länger als drei Minuten hält, der parkt.
(3) Das Parken ist unzulässig
1. vor und hinter Kreuzungen und Einmündungen bis zu je 5 m von den Schnittpunkten der Fahrbahnkanten,
2. wenn es die Benutzung gekennzeichneter Parkflächen verhindert,
3. vor Grundstücksein- und -ausfahrten, auf schmalen Fahrbahnen auch ihnen gegenüber,
4. über Schachtdeckeln und anderen Verschlüssen, wo durch Zeichen 315 oder eine Parkflächenmarkierung (Anlage 2 Nummer 74) das Parken auf Gehwegen erlaubt ist,
5. vor Bordsteinabsenkungen.
(3a) Mit Kraftfahrzeugen mit einer zulässigen Gesamtmasse über 7,5 t sowie mit Kraftfahrzeuganhängern über 2 t zulässiger Gesamtmasse ist innerhalb geschlossener Ortschaften
1. in reinen und allgemeinen Wohngebieten,
2. in Sondergebieten, die der Erholung dienen,
3. in Kurgebieten und
4. in Klinikgebieten
das regelmäßige Parken in der Zeit von 22.00 bis 06.00 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen unzulässig. Das gilt nicht auf entsprechend gekennzeichneten Parkplätzen sowie für das Parken von Linienomnibussen an Endhaltestellen.
(3b) Mit Kraftfahrzeuganhängern ohne Zugfahrzeug darf nicht länger als zwei Wochen geparkt werden. Das gilt nicht auf entsprechend gekennzeichneten Parkplätzen.
(4) Zum Parken ist der rechte Seitenstreifen, dazu gehören auch entlang der Fahrbahn angelegte Parkstreifen, zu benutzen, wenn er dazu ausreichend befestigt ist, sonst ist an den rechten Fahrbahnrand heranzufahren. Das gilt in der Regel auch, wenn man nur halten will; jedenfalls muss man auch dazu auf der rechten Fahrbahnseite rechts bleiben. Taxen dürfen, wenn die Verkehrslage es zulässt, neben anderen Fahrzeugen, die auf dem Seitenstreifen oder am rechten Fahrbahnrand halten oder parken, Fahrgäste ein- oder aussteigen lassen. Soweit auf der rechten Seite Schienen liegen sowie in Einbahnstraßen (Zeichen 220) darf links gehalten und geparkt werden. Im Fahrraum von Schienenfahrzeugen darf nicht gehalten werden.
(4a) Ist das Parken auf dem Gehweg erlaubt, ist hierzu nur der rechte Gehweg, in Einbahnstraßen der rechte oder linke Gehweg, zu benutzen.
(5) An einer Parklücke hat Vorrang, wer sie zuerst unmittelbar erreicht; der Vorrang bleibt erhalten, wenn der Berechtigte an der Parklücke vorbeifährt, um rückwärts einzuparken oder wenn sonst zusätzliche Fahrbewegungen ausgeführt werden, um in die Parklücke einzufahren. Satz 1 gilt entsprechend, wenn an einer frei werdenden Parklücke gewartet wird.
(6) Es ist platzsparend zu parken; das gilt in der Regel auch für das Halten.
2. Halten
Halten ist gewolltes bzw. freiwilliges Anhalten des Fahrzeugs. Kommt also ein Auto beispielsweise vor einer rote Ampel oder einem Bahnübergang zum Stehen, dann gilt dies nicht als Halten, sondern als Warten. Zu beachten ist weiterhin, dass während des Haltevorgangs der Fahrer das Auto nicht verlassen darf.
2.1 Wo ist das Halten grds. unzulässig?
An engen und an unübersichtlichen Straßenstellen
Auf Einfädelungs- und auf Ausfädelungsstreifen
Vor und in Feuerwehrzufahrten
In der Nähe von engen Kurven
auf bzw. vor Bahnübergängen
in scharfen Kurven
auf bzw. vor Fußgängerüberwegen
Beschildertes absolutes Halteverbot Beim absoluten Halteverbot ist nicht mal ein kurzes Anhalten zum Be- oder Entladen erlaubt.
2.2 Was gilt beim eingeschränkten Halteverbot?
Im eingeschränkten Halteverbot, beispielsweise vor Bordsteinabsenkungen und Grundstückseinfahrten darf nur kurz angehalten werden. Es handelt sich dann um eine Ordnungswidrigkeit, wenn das Auto länger als drei Minuten abgestellt wird, dann gilt es als geparkt.
3. Parken
Dauert der Haltevorgang länger als drei Minuten oder verlässt man das Auto ohne es mehr in Sichtweite zu haben, sodass man bei Bedarf nicht schnell einsteigen und losfahren könnte, so zählt dieser Umstand nicht mehr als Halten, sondern als Parken.
Wo ist das Parken grds. unzulässig?
Vor einer Bordsteinabsenkung
Dort, wo ansonsten das Benutzen von Parkflächen behindert werden würde
Vor einer Grundstückseinfahrt
Bis zu 5 Metern von einer Kreuzung bzw. Einmündung entfernt
Über Verschlüssen, beispielsweise Schachtdeckeln, wo durch ein Zeichen das Parken auf dem Gehweg gestattet ist
Im Halteverbot, darf natürlich auch nicht geparkt werden. Dies ist auch unabhängig davon, ob es sich um ein eingeschränktes Halteverbot oder ein absolutes Halteverbot handelt.
auf Parkflächen, die mit einem Parkverbot gekennzeichnet sind (z. B. Privatgrundstück)
auf sehr engen und schmalen Fahrbahnen
vor Lichtzeichen
auf Autobahnen und Kraftfahrtstraßen
im Verkehrsberuhigten Bereich außerhalb der gekennzeichneten Stellen
4. Erste Hilfemaßnahmen gegenüber Polizei und Rechtsamt:
Keine Selbstbeschuldigung!
Keine Spontanerklärungsversuche!
Keine Mithilfe bei der Überführung naher Angehöriger!
Keine sofortige Zahlung eines Verwarnungsgeldes! (1 Woche Zeit zur Überprüfung)
5. Bussgeldrechner Parken und Halten:
6. Mein Tipp nach Erhalt eines Anhörungsbogens oder Bußgeldbescheides:
Machen Sie keine Angaben gegenüber der Behörde!! Wahren Sie Ihre Chancen auf eine bestmögliche Verteidigung. Sprechen Sie erst mit einem Fachanwalt für Verkehrsrecht , bevor Sie sich an die Behörde wenden. Meine Erstberatung ist garantiert kostenfrei.
Beachte Sie unbedingt Fristen! Werden Sie rechtzeitig aktiv, um Ihre Chancen auf eine effektive Rechtsverteidigung zu wahren. Insbesondere mit dem Erhalt des Bußgeldbescheides beginnen Fristen zu laufen, die unbedingt eingehalten werden müssen.