≡      
 RECHTSANWALT   OLAF LAMOTTKE

Ordnungswidrigkeitenrecht  

Bussgeld     

≡ 

RECHTSANWALT
OLAF LAMOTTKE
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Tel. 02801 9836778
Fax 02801 9836779
Mittelstr. 8 a
46509 Xanten
fachanwalt-xanten@t-online.de



Mit meiner langjährigen Erfahrung als Rechtsanwalt u. Fachanwalt für Verkehrsrecht  stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung im Bussgeldverfahren:

Einspruch gegen den Bußgeldbescheid
Anhörung im Bussgeldverfahren
Zeugenfragebogen im Bussgeldverfahren
aktuelle Urteile
Geschwindigkeit Fehlmessung
Geschwindigkeitsverstoß
Rotlichtverstoß Rotlichtverstoss
Abstandsverstoß
Handyverstoß
Handyverbot
Park- und Halteverstoß
Halterhaftung § 25 a StVG
Fahrverbot verhindern
Alkohol
Abbiegeverstoß
Vorfahrtsverstoss
Verstoß beim Überholen
Rettungsgasse
Verstoß beim Wenden
Ladungssicherung im Güterverkehr
Führerschein auf Probe
Führerschein mit 17 Begleitetes Fahren


1. Schriftliche Verwarnung oder Bußgeldbescheid?

Bei Ahndung einer Verkehrsordnungswidrigkeit ist nach der kostenneutralen mündlichen Verwarnung die schriftliche Verwarnung (Verwarnungsgeld) die günstigste Form, der Bußgeldbescheid die teuerste Variante. Die Verwarnung kostet bis zu 55,- EUR und es  gibt sie nur bei solchen Verstößen, die nicht in das Fahreignungsregister  in Flensburg eingetragen werden. Das Verwarnungsgeld wird nur in folgenden Fällen wirksam: Der Betroffene muss einverstanden sein. Er muss über sein Weigerungsrecht belehrt worden sein. Außerdem muss der eingeforderte Betrag innerhalb der gesetzten Frist (meistens eine Woche ab Zugang des Schreibens) bezahlt werden. Die Bezahlung gilt normalerweise zugleich als Einverständniserklärung.
Fehlt das Einverständnis des Betroffenen oder wird das Verwarnungsgeld nicht fristgerecht bezahlt, wird grds. ein Bußgeldverfahren eingeleitet. Dann läuft das normale Bußgeldverfahren ab (siehe sogleich unter Ziffer 2: Aufbau eines Bußgeldverfahrens)


2. Aufbau eines Bußgeldverfahrens:

Ein Bußgeldverfahren unterteilt man im wesentlichen in folgende Verfahrensabschnitte:

  • das Verfahren vor der Verwaltungsbehörde
  • das erstinstanzliche gerichtliche Verfahren
  • das zweitinstanzliche gerichtliche Verfahren (Rechtsbeschwerde)

 

 

3. Das Verfahren vor der Verwaltungsbehörde

3.1 Wie läuft es ab?

Dieses Verfahren dient dazu, den etwaigen Verkehrsverstoß aufzuklären. In diesem Verfahrensabschnitt wird durch die Behörde gegen den Fahrer umfassend ermittelt. Im Verfahren wird dem betroffenen Fahrzeugführer meist zunächst rechtliches Gehör durch Übersendung eines Anhörungsbogens gewährt. Der anwaltlich vertretene Betroffene braucht sich zu seiner Person und zur Sache erst nach Akteneinsicht durch seinen Rechtsanwalt zu äußern! Nach zumeist schriftlicher Anhörung des Betroffenen entscheidet die Bußgeldbehörde über den Erlass/Nichterlass eines Bußgeldbescheides.
Sollten Sie von einem Bußgeldverfahren betroffen sein, empfiehlt es sich noch vor  dem Ausfüllen des Anhörungsbogens einen spezialisierten Rechtsanwalt einzuschalten. Dieser bewahrt Sie davor, dass Sie sich eventuell selbst unnötig (bzw. mehr als nötig) belasten und Ihre Verteidigungsmöglichkeiten einschränken oder gar zerstören, da er alle Ansatzpunkte für eine erfolgreiche Verteidigung Ihres Falles durch Akten einsicht ausfindig machen wird.
Wenn der Vorgang nicht von der Bußgeldbehörde eingestellt wurde, folgt der Bußgeldbescheid. Dann hat der Betroffene die Möglichkeit, Einspruch gegen den Bußgeldbescheid zu erheben. Dies kann auch nur zur Fristwahrung geschehen (um z.B. zunächst Akteneinsicht zu erlangen oder z.B.  um den Eintritt der Rechtskraft und/oder die Zahlungsverpflichtung monatelang herauszuzögern). Der Einspruch muss innerhalb der zweiwöchigen Einspruchsfrist der zuständigen Bußgeldbehörde zugehen. Diese Frist beginnt an dem Tag, an dem der Bußgeldbescheid bei Ihnen zugestellt wurde. Sollten Sie diese Frist versäumen, hat die Verwaltungsbehörde die Möglichkeit, Ihren Einspruch zu verwerfen. Dies selbst in einem Fall, in dem der Einspruch berechtigt gewesen wäre. In Ausnahmefällen ist bei begründeter Verhinderung eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand möglich, was aber – da äußerst fehlerträchtig – nur durch einen Rechtsanwalt erfolgen sollte.
Im nächsten Schritt wird der Einspruch geprüft und das Verfahren ggfs. eingestellt. Sollte dem Einspruch nicht stattgegeben werden, leitet die Verwaltungsbehörde die Akte an die Staatsanwaltschaft weiter. Diese entscheidet, ob das Verfahren eingestellt wird oder die Akte dem zuständigen Richter beim Amtsgericht vorgelegt werden soll.

3.2 Einstellung des Bußgeldverfahrens?
Aus rechtlicher Sicht bestehen viele Ansatzpunkte, um ein Bußgeldverfahren einzustellen. Über den Eichschein, die Lebensakte oder auch die Schulungsnachweise der beteiligten Beamten können Fehlerquellen auf Behördenseite ausfindig machen und diese zu Ihrem Vorteil im Bußgeldverfahren nutzen. Sollten die Messungen formal nicht korrekt sein, besteht eine Chance, dass durch die Bemühungen eines Anwalts das Verfahren eingestellt wird.

3.3 Was tun bei Erhalt eines Zeugenfragebogens (Privatperson)?
Ein Zeugenfragebogen dient der Behörde, um den Fahrzeugführer zum Zeitpunkt des Vergehens festzustellen, da grds.nicht automatisch der Halter eines Fahrzeugs für Verstöße haftbar gemacht werden kann (Ausnahme Halte- und Parkverstoß) , sondern immer nur der konkrete Fahrer zum Zeitpunkt der Ordnungswidrigkeit. Ein Zeugenfragebogen wird oftmals an den Fahrzeughalter gesendet. Dieser hat das Recht, keine Angaben zum Fahrer/Vorfall zu machen, sollte der verantwortliche Fahrer ein Familienmitglied sein. Erhalten Sie also einen Zeugenfragebogen wegen einer Verkehrsordnungswidrigkeit und Ihre Ehefrau war die Fahrerin zur Tatzeit, müssen Sie diese nicht benennen. Die Einschaltung eines versierten Rechtsanwalts ist (bereits) in diesem Verfahrensabschnitt sinnvoll, da dieser möglicherweise das Verfahren gegen den Fahrer zum Erliegen bringen kann!

3.4 Was tun bei Erhalt eines Zeugenfragebogens bei Vergehen mit dem Firmenwagen (Unternehmen)?
Sollten Sie mit dem Firmenwagen wegen einer Ordnungswidrigkeit im Straßenverkehr betroffen sein, wird Ihr Arbeitgeber als Halter den Zeugenfragebogen erhalten. Darin wird er dazu aufgefordert, den Fahrzeugführer an diesem Tag anzugeben. Ihrem Arbeitgeber steht in diesem Fall kein Recht zu, die Aussage zu verweigern - es sei denn es läge eine familiären Beziehung zwischen Fahrzeughalter und betroffenem Fahrer vor.
Es empfiehlt sich jedoch aus verteidigungstaktischen Gründen, dass Ihr Arbeitgeber keine genauen Angaben dazu macht, wer gefahren ist, sondern lediglich dazu, wem das Fahrzeug an diesem Tag vom Dienstplan zugeteilt war. Sollten Sie als dann als  (planmäßiger) Fahrzeugführer angegeben sein, werden Sie in der Regel alsdann einen Anhörungsbogen erhalten und das normale Verfahren beginnt(s.o). Die Einschaltung eines versierten Rechtsanwalts ist (bereits) in diesem Verfahrensabschnitt sinnvoll, da dieser möglicherweise das Verfahren gegen den Fahrer zum Erliegen bringen kann!


4. Das erstinstanzliche gerichtliche Verfahren:

Sollte dem Einspruch nicht stattgegeben werden, leitet die Verwaltungsbehörde die Akte an die Staatsanwaltschaft weiter. Diese entscheidet, ob das Verfahren eingestellt wird oder die Akte dem Richter beim Amtsgericht vorgelegt werden soll. Nach Eingang der Akte beim Gericht beraumt der Richter in der Regel einen Termin zur Hauptverhandlung an. In Ausnahmefällen ist auch eine Entscheidung ohne Hauptverhandlung durch den Beschluss möglich bzw. kann das Verfahren zur Nachermittlung der Bußgeldbehörde zurückgegeben werden. 

Mein Rat: Sie haben einen Bußgeldbescheid oder einen behördlichen Anhörungsbogen erhalten?  Es droht vielleicht sogar ein Fahrverbot? Da gilt es besonnen und mit anwaltlicher Hilfe zu agieren, um Bußen oder Punkten zu entgehen. 

Vertrauen Sie meiner Erfahrung in zahlreichen anderen gleichgelagerten Fällen. Ich weiss, worauf es ankommt, um Ihre Rechte zu wahren. Es gibt nämlich zahlreiche Chancen sich gegen die behördlichen Vorwürfe zur wehren, wenn man taktisch klug und besonnen agiert. Ich berate Sie gerne darüber, welche Schritte sinnvoll sind, nehme Akteneinsicht, um zu ermitteln, ob der Sachverhalt richtig von der Behörde erfasst worden ist oder ob Ermittlungs- und Verfahrensfehler vorliegen. 


Ich prüfe insbesondere auch Zeugenaussagen und ziehe falls nötig Fachleute wie z.B. versierte und spezialisierte Sachverständige bei zB. Geschwindigkeits-, Abstands- und Rotlichtverstößen zur Rate, was mitunter ausschlaggebend für den Erfolg der Verteidigung ist.


5. Meine Tätigkeit im Verkehrsordnungwidrigkeitenrecht betrifft auch nachfolgende Themen: 

  • Verwarnungsgeld
  • Anhörungsbogen
  • Bußgeldbescheid
  • Knöllchen aus dem Ausland
  • Einspruch gegen Bußgeldbescheid
  • Geschwindigkeits-, Abstands- und Rotlichtverstöße
  • Blitzer, Radar, Laser, Videoaufnahme
  • Mobiltelefon
  • Alkohol am Steuer
  • Drogen am Steuer
  • Vorfahrtsverletzung
  • Fehler beim Abbiegen oder Wenden
  • Fahrverbot
  • Auslandsbußgelder
  • Geldsanktionsgesetz
  • Lenkzeiten
  • Ladungssicherheit
  • Arbeitszeiten
  • Fahrverbot
  • Verjährung von Ordnungswidrigkeiten
  • Punkte
  • Fahrerlaubnis auf Probe
  • Halten- und Parken
  • Radfahrer
  • Fußgänger
  • Motorradfahrer
  • technische Mängel
  • Fehler beim Überholen
  • Warnzeichen
  • fahrlässig und vorsätzlich begangene Verstöße

 

 

Onlineberatung und Onlinevertretung im Verkehrsrecht


Sie haben selbstverständlich auch die Möglichkeit mir online ein  Bußgeldverfahren etc. zu melden. Bitte nutzen Sie das Kontaktformular und beachten unbedingt die dortigen Hinweise.


 

  

 

Nützliche Links im Verkehrsrecht

 

verkehrsanwaelte.de


Die Webseite der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht im DAV  


   


 


 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

       

    



 

 

 

 

 

 

 

 


 



 

 

 




 

copyright   Anwaltskanzlei Rechtsanwalt Olaf Lamottke