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 RECHTSANWALT   OLAF LAMOTTKE

Arbeitsrecht 



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RECHTSANWALT
OLAF LAMOTTKE
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Tel. 02801 9836778
Fax 02801 9836779
Mittelstr. 8 a
46509 Xanten
fachanwalt-xanten@t-online.de


Als Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht stehe ich Ihnen bei den nachfolgend angegebenen arbeitsrechtlichen Sachverhalten mit meiner langjährigen Erfahrung gerne zur Verfügung. 


Ich bin spezialisiert auf viele Probleme und Fragen, die im Zusammenhang mit einer Kündigung im Arbeitsrecht stehen. Als Fachanwalt für Arbeitsrecht verfüge ich über  Erfahrung in außergerichtlichen und gerichtlichen Streitigkeiten im Arbeitsrecht.  


Vertrauen Sie meiner Erfahrung in zahlreichen anderen gleichgelagerten Fällen. Ich weiß, worauf es ankommt, um Ihre Rechte erfolgreich zu wahren
 


Im Arbeitsrecht biete ich Ihnen fachanwaltliche Vertretung im  nachfolgenden arbeitsrechtlichen Bereich:


Kündigungsschutz bei Beendigung

  • fristlose Kündigung
  • betriebsbedingte Kündigung
  • verhaltensbedingte Kündigung
  • krankheitsbedingte Kündigung
  • Änderungskündigung
  • Kündigungsschutzklage
  • Abfindungsvergleich
  • Aufhebungsvertrag
  • Abwicklungsvertrag
  • Zeugnis und Zeugnisberichtigung
  • Weiterbeschäftigungsanspruch
  • Wiedereinstellungsanspruch 
  • Urlaubsabgeltungsansprüche
  • Abmahnung (Vorstufe einer Kündigung) 
  • Arbeitslohn 

 


Mein Tipp: 

Wird Ihnen ein Kündigungsschreiben zugestellt, so sollten Sie unbedingt sofort anwaltlichen Rat in Anspruch nehmen, da für die Erhebung einer Kündigungsschutzklage grds. eine nur 3-wöchige Frist ab Zugang gilt!



Onlineberatung und Onlinevertretung im Arbeitsrecht


Sie haben selbstverständlich die Möglichkeit mir online eine Kündigung, eine Abmahnung, oder eine sonstige Anfrage zuzuleiten. 

Nutzen Sie bitte das Kontaktformular und beachten unbedingt die dortigen Hinweise.



 

Nützliche Links


www.ag-arbeitsrecht.de   


Die Webseite der Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht im DAV 

 

Ich bin Mitglied in der ARGE Arbeitsrecht des DAV.


1. Arbeitsrecht (kurze Definition):
Das Arbeitsrecht ist das besondere Recht der abhängigen Arbeit, d. h. der Arbeit die der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses gegen Entgelt leistet. Es umfasst alle Gesetze,Verordnungen und sonstige verbindliche rechtlichen Bestimmungen zur unselbständigen, abhängigen Erwerbstätigkeit. Man unterscheidet das Individualarbeitsrecht (Verhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer) und das Kollektivarbeitsrecht (Verhältnis zwischen Gewerkschaften und Betriebsräten auf der einen Seite und den Arbeitgeberverbänden und Arbeitgebern auf der anderen Seite. Ein wichtiger Bestandteil des Arbeitsrechts ist der Arbeitnehmerschutz.
Zum Arbeitsrecht gehören, weil es einen Lebensbereich abschließend regelt, Bereiche Ausschnitte aus fast allen Rechtsbereichen. Es ist privatrechtlicher Natur, soweit es die Rechtsbeziehungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer als Teilnehmer am privaten Rechtsverkehr umfasst. Es ist öffentlich-rechtlicher Natur, soweit es die Rechtsbeziehungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer als Mitglieder eines sozialen Lebenskreises im Verhältnis zwischen Staat und deren Körperschaften des öffentlichen Rechts regelt.
Das Arbeitsrecht wird von der in der in Deutschland herrschenden Wirtschaftsverfassung entscheidend geprägt. Die soziale Marktwirtschaft stellt die eigenverantwortliche Entscheidung der Wirtschaftssubjekte in den Mittelpunkt. Für das Arbeitsrecht gilt daher grundsätzlich das Prinzip der Vertragsfreiheit gem. Art. 2 des Grundgesetzes. Dies setzt aber gleich starke Vertragspartner voraus, was aber im Verhältnis von Arbeitgeber und Arbeitnehmer oftmals nicht der Fall ist. Demzufolge müssen staatliche gesetzliche Schutzgesetze eingreifen. Hierzu gehören das Arbeitsschutzrecht sowie einseitig zwingendes Gesetzesrecht, mit dem Mindestbedingungen garantiert werden, von denen nur zugunsten der Arbeitnehmer abgewichen werden darf, sowie das Tarif- u. -Betriebsverfassungsrecht.
Wenngleich für die vertraglichen Vereinbarungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer das Prinzip der Vertragsfreiheit gilt, ist der Arbeitnehmer meist bei Vertragsverhandlungen nicht in der Lage, bestimmte Vertragsformulierungen durchzusetzen. Vielmehr muß er zumeist einen vorgefertigten Einheitsarbeitsvertrag hinnehmen. Dessen Bedingungen müssen aber einen billigen Interessenausgleich enthalten. Insoweit führt die Rechtsprechung im Streitfalle gemäß § 315 BGB eine Billigkeitskontrolle durch.

Fachanwalt Verkehrsrecht Xanten    Fachanwalt