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 RECHTSANWALT   OLAF LAMOTTKE

Abfindung


" Nur nichts verschenken!"


 
 

Entgegen der Vorstellung vieler gibt es bei einer Kündigung eines Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber nicht grundsätzlich und immer für den gekündigten Arbeitnehmer einen Anspruch auf Zahlung einer Abfindung. 

 

 

Abfindungen werden aber oftmals in folgenden Fällen von Arbeitgebern gezahlt:

 

1. Abfindung per Aufhebungsvertrag:

 
Häufig werden in Aufhebungsverträgen Abfindungszahlungen vereinbart, um einen Kündigungsschutzprozess zu vermeiden. Denn auch bei einer vermeintlich gerechtfertigten Kündigung trägt der Arbeitgeber das Risiko, dass die Gründe dem Arbeitsgericht nicht ausreichen werden und die Kündigung für unwirksam erklärt wird und das Arbeitsverhältnis weiterhin besteht.



2. Abfindung im Kündigungsschutzprozess:


 
1. Sehr oft werden in Kündigungsschutzprozessen Abfindungszahlungen vereinbart, um den Kündigungsschutzprozess einvernehmlich zu beenden. Denn auch bei einer vermeintlich gerechtfertigten Kündigung trägt der Arbeitgeber das Risiko, dass die Gründe dem Arbeitsgericht nicht ausreichen oder der Arbeitgeber das Vorliegen dieser Gründe im Prozess nicht beweisen kann. Zur Vermeidung dieses Risikos schließen Arbeitgeber gern Aufhebungsvergleiche mit Abfindungszahlung. Als Faustregel über die Höhe der Abfindung gilt: Die Höhe der Abfindung wird von den Arbeitsgerichten zwischen 1/4 bis zu 1/2 des Bruttomonatsverdienstes pro Beschäftigungsjahr festgelegt. Insoweit kommt es aber weitestgehend auf den konkreten Sachverhalt, die richtige Taktik und das Verhandlungsgeschick an. Verschenken Sie nichts! So werden teilweise auch volle Monatsgehälter oder doppelte Monatsgehälter pro Beschäftigungsjahr erzielt. 


2. Das Arbeitsgericht kann ebenfalls gemäß § 9 KSchG eine Abfindungszahlung festsetzen. So heißt es in § 9 KSchG: Stellt das Gericht fest, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst ist, ist jedoch dem Arbeitnehmer die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht zuzumuten, so hat das Gericht auf Antrag des Arbeitnehmers das Arbeitsverhältnis aufzulösen und den Arbeitgeber zur Zahlung einer angemessenen Abfindung zu verurteilen. Die gleiche Entscheidung hat das Gericht auf Antrag des Arbeitgebers zu treffen, wenn Gründe vorliegen, die eine den Betriebszwecken dienliche weitere Zusammenarbeit zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer nicht erwarten lassen. Die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses ist z. B. dann nicht mehr zumutbar, wenn Arbeitgeber und Arbeitnehmer während eines Kündigungsschutzprozesses so in Streit geraten, dass eine Zusammenarbeit nicht mehr möglich erscheint.  


 

   

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Nützliche Links


 

www.ag-arbeitsrecht.de    


Die Webseite der Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht im DAV