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 RECHTSANWALT   OLAF LAMOTTKE

Unfallflucht (Fahrerflucht):

Verkehrsunfallflucht (Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort) § 142 StGB  


1. Einleitung:


Die Polizei oder Staatsanwaltschaft beschuldigt Sie nach einem Unfall im Straßenverkehr oder wegen einer sonstigen Verkehrsstraftat? Dies ist mehr als unangenehm und kann weitreichende Folgen für Sie haben! Deshalb bewahren Sie kühlen Kopf und machen ohne Einschaltung eines Anwalts keine Angaben gegenüber der Polizei. Es gibt nämlich zahlreiche Chancen sich gegen die behördlichen Vorwürfe zur wehren, wenn man taktisch klug und besonnen agiert. Ich berate Sie gerne darüber, welche Schritte sinnvoll sind, nehme Akteneinsicht, um zu ermitteln, ob der Sachverhalt richtig von der Behörde ermittelt worden ist oder ob Ermittlungs- und Verfahrensfehler vorliegen. Ich prüfe insbesondere auch Zeugenaussagen und ziehe falls nötig Fachleute wie z.B. versierte und spezialisierte Sachverständige zu Rate. 


Vertrauen Sie meiner Erfahrung in zahlreichen anderen gleichgelagerten Fällen. Ich weiss, worauf es ankommt, um Ihre Rechte zu wahren! 

 


2. Verkehrsunfallflucht (Fahrerflucht) ist kein Kavaliersdelikt!  Es droht eine nicht nur empfindliche Geldstrafe, sondern auch immer der Entzug der Fahrerlaubnis (mindestens 6 Monate) und der Verlust des Kfz-Haftpflichtversicherungsschutzes.


Die Verkehrsunfallflucht heißt juristisch korrekt gemäß § 142 StGB "unerlaubtes Entfernen vom Unfallort". 


Sie betrifft alle Verkehrsteilnehmer, also neben Auto-. Lkw- und Motorradfahrer auch Fahrradfahrer und Fußgänger. Die Fahrerflucht ist ein Vorsatzdelikt. Dies bedeutet, dass man Kenntnis vom Unfall haben muss. Wenn man den Unfall nicht bemerkt hat, macht man sich (theoretisch) nicht gem. § 142 StGB strafbar. Entscheidend ist indes in diesen Fällen, ob die optische, akustische oder taktile Wahrnehmbarkeit dem Täter objetktiv nachgewiesen werden kann (Sachverständigengutachten). 


Die Verkehrsunfallflucht/Fahrerflucht heißt juristisch korrekt gemäß § 142 StGB "unerlaubtes Entfernen vom Unfallort"


3. Der Gesetzestext lautet: 


§ 142 StGB Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort


(1) Ein Unfallbeteiligter, der sich nach einem Unfall im Straßenverkehr vom Unfallort entfernt, bevor er

1. zugunsten der anderen Unfallbeteiligten und der Geschädigten die Feststellung seiner Person, seines Fahrzeugs und der Art seiner Beteiligung durch seine Anwesenheit und durch die Angabe, daß er an dem Unfall beteiligt ist, ermöglicht hat oder

2. eine nach den Umständen angemessene Zeit gewartet hat, ohne daß jemand bereit war, die Feststellungen zu treffen,

wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Nach Absatz 1 wird auch ein Unfallbeteiligter bestraft, der sich

1.nach Ablauf der Wartefrist (Absatz 1 Nr. 2) oder

2.berechtigt oder entschuldigt

vom Unfallort entfernt hat und die Feststellungen nicht unverzüglich nachträglich ermöglicht.

(3) Der Verpflichtung, die Feststellungen nachträglich zu ermöglichen, genügt der Unfallbeteiligte, wenn er den Berechtigten (Absatz 1 Nr. 1) oder einer nahe gelegenen Polizeidienststelle mitteilt, daß er an dem Unfall beteiligt gewesen ist, und wenn er seine Anschrift, seinen Aufenthalt sowie das Kennzeichen und den Standort seines Fahrzeugs angibt und dieses zu unverzüglichen Feststellungen für eine ihm zumutbare Zeit zur Verfügung hält. Dies gilt nicht, wenn er durch sein Verhalten die Feststellungen absichtlich vereitelt.

(4) Das Gericht mildert in den Fällen der Absätze 1 und 2 die Strafe (§ 49 Abs. 1) oder kann von Strafe nach diesen Vorschriften absehen, wenn der Unfallbeteiligte innerhalb von vierundzwanzig Stunden nach einem Unfall außerhalb des fließenden Verkehrs, der ausschließlich nicht bedeutenden Sachschaden zur Folge hat, freiwillig die Feststellungen nachträglich ermöglicht (Absatz 3).      

(5) Unfallbeteiligter ist jeder, dessen Verhalten nach den Umständen zur Verursachung des Unfalls beigetragen haben kann.



4. Ansatzpunkte für Verteidigung 


Mit Hilfe eines Rechtsanwalts besteht die Möglichkeit, den Tatvorwurf zu entkräften oder zumindest das Strafmaß zu verringern. Daher sollten Sie unbedingt einen Anwalt einschalten, wenn Sie wegen einer Verkehrsunfallflucht beschuldigt werden. Wenn Sie über eine Rechtsschutzversicherung für Verkehrsrecht verfügen, übernimmt diese in der Regel die Kosten für Ihre Verteidigung.


Für einen Rechtsanwalt bestehen zahlreiche Ansatzpunkte zur Verteidigung beim Vorwurf der Fahrerflucht beispielsweise:

 

  • kein Unfall: zB. bei belanglosem Sach- oder Körperschaden  
  • kein öffentlicher Straßenverkehr: z.B. auf Privatgrundstücken
  • kein Unfallbeteiligter: z.B. Halter, der erst nach dem Unfall an der Unfallstelle hinzukommt  
  • kein Entfernen vom Unfallort: Erreichbarkeit des Unfallbeteiligten in der Nähe des Unfalls mit Wissen der feststellungsbereiten Personen 
  • kein Vorsatz: Unfallverursacher verläßt vor Ablauf der einer angemessenen Wartefrist den Unfallort  um den Geschädigten persönlich aufzusuchen
  • Irrtumsproblematik: z.B. Täter glaubt, es sei kein Schaden entstanden
  • keine Bemerkbarkeit des Unfalls: optisch, akustisch, taktil 



5. Aktuelle Urteile


(update vom 16.10.2022)
Das Landgericht Nürnberg-Fürth hat mit Beschluss vom 28.06.2022 - 5 Qs 40/22 - die Belehrungsfrist für Beschuldigte konkretisiert. Demnach muss der Halter eines an einer Unfallflucht beteiligten Fahrzeugs vor der Befragung durch die Polizei zur Fahrereigenschaft als Beschuldigter gemäß § 136 Abs. 1 StPO belehrt werden. Die im Fall Beschuldigte hatte auf informatorische Befragung zunächst durch einen Polizeibeamten ihre Fahrereigenschaft zugegeben, dann aber bestritten. Das Gericht entschied zu Ihren Gunsten. Die erste Aussage gegenüber der Polizei sei wegen mangelnder Belehrung nicht verwertbar.


(update vom 16.08.2022)
Kurzfristiges Entfernen mit Ankündigung der Rückkehr zum Unfallort ist straffrei
Das Amtsgericht Wuppertal hatte in einem Einzelfall (Entscheidung vom 14.04.22, 27 Gs 15/22) die Entziehung der Fahrerlaubnis verneint und eine zuvor angeordnete vorlaufige Entziehung wieder aufgehoben. Dabei stützt sich das AG darauf, dass der Beschuldigte nicht unbedingt von einem bedeutenden Schaden bei 1.250 EUR ausgehen musste. Zudem stellt das AG darauf ab, dass die Beschuldigte vor dem kurzfristigen Enfernen vom Unfallort Kontakt mit einem Mitarbeiter eines dortigen Gewerbebetriebes, auf dessen Gelände es zu dem Unfall gekommen war, aufgenommen hatte und ihre baldige Wiederkehr, die dann auch erfolgte, angekündigt hatte.


(update vom 15.07.2022)
Die Wertgrenze für einen bedeutenden Schaden im Sinne von § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB liegt jedenfalls nicht unter 1.500 EUR. Ist dieser Wert gemäß eines Kostenvoranschlags nur unwesentlich überschritten, muss das Tatgericht nähere Angaben zur Schadenshöhe machen. Dies hat das Oberlandesgericht Hamm mit Beschluss vom 05.04.2022 - 5 RVs 31/22 entschieden. In dem  Fall wehrte sich ein Autofahrer gegen die Entziehung seiner Fahrerlaubnis. Der Autofahrer hatte einen Verkehrsunfall verursacht und dann eine Unfallflucht begangen. Durch den Unfall sei nach Angaben eines Kostenvoranschlags ein Sachschaden am Geschädigtenfahrzeug in Höhe von ca. 1.700,00 EUR entstanden. Das Oberlandesgericht Hamm bemängelte die unzureichenden nicht belastbaren Angaben zur Schadenshöhe durch das Landgericht. Es hätte eines aussagekräftigen Kostenvoranschlages bzw. Gutachtens bedurft.


(update vom 22.06.2022)
Unfallflucht: Auch Fußgänger können sich strafbar machen.  Eine Strafbarkeit wegen Unfallflucht trifft nicht nur Autofahrer. Auch Fußgänger können sich strafbar machen. Die Angeklagte  ließ ihren Hund von der Leine, der  alsdann die radfahrende  Geschädigte zu Fall brachte, worauf die Angeklagte flüchtete.  Das AG München sprach daher gegen die Angeklagte ein  Urteil vom 11.4.2022 ( 941 Cs 442 Js 190826/21) aus.



5. Weitere Informationen  




6. Darüber hinaus ist im Falle einer Anschuldigung auch immer die zivilrechtliche Forderung des Geschädigten zu prüfen. Kann die Unfallsituation überhaupt zu dem angegebenen Schaden geführt haben oder war dieser vielleicht schon vorher am Fahrzeug und wird nun unberechtigt beanstandet? 


Kontaktieren Sie mich telefonisch und nutzen Sie die Möglichkeit einer kostenneutralen, unverbindlichen vorläufigen Ersteinschätzung Ihres Falles. 


7. Wussten Sie, dass gerade im Verkehrsstrafrecht ein spezialisierter Fachanwalt für Verkehrsrecht vonnöten ist?


Mein Tipp: Ein Verkehrsteilnehmer, der mit dem Vorwurf der Unfallflucht konfrontiert wird, sollte sich deshalb immer anwaltlichen Beistand nehmen. Der mögliche Verlust des eigenen Kfz-Haftpflicht-versicherungsschutzes und der Regress der eigenen Versicherung ist eine Falle, in die man nicht tappen muss. Und auch in strafrechtlicher Hinsicht ist es auch hier von entscheidender Bedeutung, wie man gegenüber Polizei und Staatsanwalt agiert. 


 

8. Erste Hilfemaßnahmen gegenüber der Polizei:


  • Vom Schweigerecht Gebrauch gegenüber der Polizei machen!
  • Keine Selbstbeschuldigung!
  • Keine Mithilfe bei der Überführung naher Angehöriger!

  

9. Onlineberatung und Onlinevertretung im Verkehrsrecht


Sie haben selbstverständlich neben Ihrem Anruf auch die Möglichkeit mir unverbindlich online ein Strafverfahren etc. zu melden. Bitte nutzen Sie das Kontaktformular und beachten unbedingt die dortigen Hinweise.