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 RECHTSANWALT   OLAF LAMOTTKE

Kfz-Werkstattrecht 

Autoreparaturrecht

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RECHTSANWALT
OLAF LAMOTTKE
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Tel. 02801 9836778
Fax 02801 9836779
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46509 Xanten
fachanwalt-xanten@t-online.de



 


1. Wann liegt ein Sachmangel vor? 

Definition des Sachmangels

Sachmangel ist zunächst die negative Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit. Nur soweit keine Beschaffenheit vereinbart ist, ist alsdann auf die vereinbarte Verwendung abzustellen, subsidiär hierzu wiederum auf die gewöhnliche Verwendung und die übliche Beschaffenheit.

 

2. Rechte des Auftraggebers bei Mängeln?

Der Auftraggeber hat verschiedene gesetzliche Gewährleistungsansprüche gegen den Reparateur:

 

  • Nacherfüllung 


  • Selbstvornahme und Kostenersatz


  • Rücktritt oder Minderung


  • Schadensersatz oder Aufwendungsersatz     



Nacherfüllung

Nacherfüllung ist Nachbesserung bzw. Neuherstellung  


Das Wahlrecht zwischen den beiden Arten der Nacherfüllung steht zunächst grds. dem Werkunternehmer zu.  Ob im Regelfall der Werkunternehmer zwei oder mehr Nachbesserungsversuche hat, ist einzelfallabhängig.        

Selbstvornahme und Kostenersatz 

Selbstvornahmerecht und Kostenersatz setzen eine nachweisbare erfolglose angemessene Nachfristsetzung voraus.        

Rücktritt 

Der Rücktritt ist ausgeschlossen, sofern der Mangel unerheblich ist.    

Minderung

Anders als der Rücktritt ist die Minderung auch bei unerheblichen Mängeln möglich.     


Schadensersatz  


Auch für den Schadensersatz ist eine erfolglose Nachfristsetzung erforderlich. Der Schadensersatzanspruch setzt Verschulden voraus, anders als Kostenersatz, Rücktritt oder Minderung).    


Aufwendungsersatz   


Schließlich kann auch ein Aufwendungsersatzanspruch nach den allgemeinen Vorschriften bestehen.    

  

Wahl zwischen den Rechten


Welches Recht wann, ggfs in Kombination wahrgenommen werden sollte, ist oft einzelfallabhängig.     


Verjährung der Mängelansprüche

  • Die Verjährung der Mängelansprüche beträgt grds. 2 Jahre (§ 634a Abs. 1 BGB); sogar 3 Jahre, wenn die Werkstatt den Mangel nachweislich arglistig verschwiegen hat (§ 634a Abs. 3 BGB).
  • Aber: Nach den Kfz-Reparaturbedingungen vieler Werkstätten verjähren die Ansprüche bereits nach 1 Jahr, wenn dies ausdrücklich und formwirksam vereinbart wurde; das ist meist in der Form der Fall, dass der Kunde mit seiner Unterschrift unter dem Werkstattauftrag bestätigt, dass er diesen zu den „umseitig abgedruckten Werkstattbedingungen“ erteilt. Bei arglistigem Verschweigen ist  aber ein solcher Haftungsausschluß auf 1 Jahr unwirksam.