Aktuelle Urteile
Verkehrsunfallregulierung
update vom 10.07.2023
Fahrtkosten, die der Geschädigte für die Besichtigung von für die Ersatzbeschaffung in Betracht kommenden Fahrzeuge aufwendet, sind innerhalb eines vernünftigen Suchradius ersatzfähig. Auch die Kosten für erfolglose Besichtigungsfahrten sind zu erstatten, denn der Geschädigte ist nicht verpflichtet ein einmal besichtigtes Fahrzeug auch zu kaufen. Fahrtkosten zur Zulassungsstelle für die Abmeldung des verunfallten und die Anmeldung des ersatzweise gekauften Fahrzeugs sind ebenfalls zu erstatten (AG Itzehoe 19.05.23, 94 C 61/22).
update vom 12.02.2023
Der BGH verneinte die Frage, ob der Grundsatz „rechts vor links“ auch auf einem Parkplatz gilt.
Die Parteien befuhren die zwischen den Parkflächen befindliche Fahrgasse, der Beklagte aus Sicht des Klägers von links kommend auf einer kreuzenden Fahrspur. Das Sichtfeld der Fahrzeuge war durch einen parkenden Sattelschlepper verdeckt, sodass es zu einem Zusammenstoß kam. Die Versicherung regulierte 50 % des Schadens. Der Kläger verlangte eine Quote von 100 % aus dem Grundsatz des § 8 Abs. 1 StVO: An Kreuzungen und Einmündungen hat die Vorfahrt, wer von rechts kommt. Schon das vorab entscheidende Amtsgericht als auch das Landgericht wiesen darauf hin, dass es darauf nicht ankäme. Der Beklagte hafte aber zu 70 %, da er zu schnell, d. h. mit nicht angepasster Geschwindigkeit an die unübersichtliche Kreuzung herangefahren sei. Der BGH bestätigte die Rechtsauffassung der Vorinstanzen. Grundsätzlich gelte die StVO auch auf Privatparkplätzen; allerdings nur dann, wenn der Parkplatz einen typischen Straßencharakter aufweise. Dieser fehlte in dem vorliegenden Fall. Es handele sich nicht um eine Kreuzung im Sinne der StVO. Der BGH betonte, dass Parkplatzflächen vor allem zum Be- und Entladen und Rangieren genutzt würden. Eine Straße im Sinne von § 8 StVO liege nur dann vor, wenn ein weitgehend ungehindertes Vorwärtskommen und zügiges Zurücklegen einer Strecke möglich wären BGH, Urteil vom 22. November 2022 - VI ZR 344/21.
NEWSLETTER 15/2022 – 21. September 2022
Haftung bei „unklarer Verkehrslage“: Verstoß beim Rechtsabbiegen bzw. Rechtsüberholen
Nach dem Urteil des LG Bonn vom 20.07.2022 – 7 O 21/21 – ist eine Haftungsverteilung im Verhältnis 70 % zu 30 % geboten, wenn der Rechtsabbieger die erste und entscheidende Unfallursache dadurch setzt, dass er nach links ausschwenkt. Die Klägerin hat nicht nur gegen § 9 Abs. 1 Satz 2 StVO verstoßen, sondern auch gegen § 9 Abs. 5 StVO. Sie hätte durch mehrmaliges Antippen der Bremse bereits im ausreichenden Abstand vor der Einfahrt ankündigen müssen, dass sie nach rechts abbiegen möchte. Das bloße Verlangsamen und Blinken nach rechts genügte den besonderen Sorgfaltsanforderungen nicht. Der Verstoß gegen § 5 Abs. 3 Nr. 1 StVO durch den Beklagten, der bei einer unklaren Verkehrslage rechts an dem klägerischen Fahrzeug vorbeifahren wollte, ist mit einer Mithaftungsquote in Höhe von 30 % zu bewerten. Der Beklagte hat auch gegen § 5 Abs. 7 StVO verstoßen. Das Rechtsüberholen ist nur ausnahmsweise erlaubt. Ein Nachfolgender darf ein zum Linksabbiegen eingeordnetes Fahrzeug rechts überholen, aber – außer im mehrspurigen Verkehr – nur dann, wenn das zu überholende Fahrzeug das linke Richtungszeichen eingeschaltet und der Überholende dies zweifelsfrei erkannt hat. Die bloße Einordnung des vorausfahrenden Fahrzeugs berechtigt auch dann nicht zum Rechtsüberholen, wenn es langsam fährt.
Lg-Bonn-7-O-21-21-07-22.pdf
Ersatz des Nutzungsausfallschadens für den Tag der Besichtigung durch den Sachverständigen und den Unfalltag
Das AG Buxtehude hat durch Urteil vom 18.07.2022 – 31 C 105/22 – entschieden, dass der Nutzungsausfallschaden für den Unfalltag und den Tag der Besichtigung durch den Sachverständigen zu ersetzten ist. Für diese Tage ist die Anmietung eines Ersatzwagens nicht erfolgt. Die Nutzung des beschädigten Pkws war an den beiden Tagen eingeschränkt. Am Tag der Besichtigung musste dieser für den Privatsachverständigen bereitgestellt werden. Der Unfalltag ist mit einzubeziehen in die Betrachtung, da bereits an diesem Tag die Nutzung eingeschränkt war.
Ag-Buxtehude-31-C-105-22-07-22.pdf
NEWSLETTER 14/2022 – 07. September 2022
BVSK-Tabelle geeignete Schätzgrundlage für Sachverständigenkosten/Ersatz der Nebenkosten
Das AG Bückeburg kommt in seinem Urteil vom 20.05.2022 – 31 C 3/22 – zu dem Ergebnis, dass zur Ermittlung der üblichen Vergütung von Sachverständigen die BVSK 2020 herangezogen werden kann. Sie stellt eine ausreichend verlässliche Schätzgrundlage für das Gericht dar. Es müssen nicht die Werte aus HBI und HBII zu Grunde gelegt werden, da diese Tabellen sich nicht auf den Schwierigkeitsgrad der Gutachterstellung beziehen. Zu den erforderlichen Nebenkosten gehören auch die Fotokosten. Hier kann auf das JVEG zurückgegriffen werden, welches die Entschädigung von Sachverständigen vorgibt. Fotokosten in Höhe von 2,00 € je Lichtbild (vgl. § 12 Abs. 1 Nr. 2 JVEG) sind üblich und damit auch angemessen. Porto- und Telefonkosten können mit 15,00 € pauschal angesetzt werden, Schreibkosten mit 1,40 € je Seite. Auch Fahrtkosten in Höhe von 0,70 €/km sind angemessen. Auch die Nebenposition Restwertbörse in Höhe von 25,00 € ist erstattungsfähig, da sie nur in bestimmten Fallkonstellationen anfällt und nicht mit dem Grundhonorar abgegolten wird. Auch die weiteren Standkosten in Höhe von 612,48 € sind der Klägerin zu ersetzen. Der Geschädigte konnte die Möglichkeit eines besonders hohen Schadens nicht erkennen. Insbesondere musste die Klägerin nicht erkennen, dass die Leasinggesellschaft so lange für die Veräußerung des Fahrzeugs benötigte.
Auch das AG Coburg schätzt in seinem Urteil vom 06.07.2022 – 18 C 4279/21 die Angemessenheit und Ortsüblichkeit der Nebenkosten anhand der Werte der BVSK-Befragung 2020.
AG-Brueckeburg-31-C-3-22.pdf
AG-Coburg-18-C-4279-22.pdf
Geschädigter trägt Werkstattrisiko auch bei unbezahlter Rechnung nicht
Das AG München vertritt in seinem Urteil vom 01.06.2022 – 336 C 3224/22 – die Auffassung, dass der Geschädigte das Werkstattrisiko auch dann nicht trägt, wenn er die Rechnung noch nicht gezahlt hat. Es kann nicht von der Solvenz des Geschädigten abhängen, ob er das Werkstattrisiko trägt oder nicht. Nach der Argumentation der Beklagten könnte ein solventer Geschädigter das Werkstattrisiko dadurch auf die Beklagte verlagern, in dem er die Rechnung der Werkstatt bezahlt, wohin gegen ein Geschädigter, der die Rechnung nicht aus eigenen Mitteln verauslagen kann, das Werkstattrisiko selber trägt. Siehe auch das Urteil des AG München vom 05.08.2022 – 343 C 14922/21 – wonach auch einer noch nicht vollständig beglichenen Rechnung eine Indizwirkung dergestalt zukommt, dass die verlautbarten Aufwendungen tatsächlich den erforderlichen Reparaturaufwand widerspiegeln.
AG-Muenchen-336-C-3224-22.pdf
AG-Muenchen-343-C-14922-21-Aug-2022.pdf
Schädiger trägt Werkstattrisiko
Auch bei vorsteuerabzugsberechtigtem Geschädigten kein Abzug der Mehrwertsteuer bei Wertminderung
Nach dem Urteil des AG Coburg vom 09.05.2022 – 11 C 769/22 – trägt der Schädiger auch bei einer unbezahlten Rechnung das Werkstattrisiko trägt. Die Beklagte kann verlangen, dass ihr Zug um Zug etwaige Erstattungsansprüche des Klägers gegen die Reparaturwerkstatt aus dem Reparaturvertrag abgetreten werden. Von der vom Sachverständigen festgestellten Wertminderung ist die Mehrwertsteuer, auch wenn die Klägerin vorsteuerabzugsberechtigt ist, nicht abzuziehen. Unstreitig ist in der ausgewiesenen Wertminderung Umsatzsteuer nicht enthalten. Bei der Wertminderung handelt es sich um einen steuerneutralen Betrag, da die Wertminderung nicht in einem gegenseitigen Leistungsverhältnis steht und mithin nicht umsatzsteuerpflichtig ist. Die Bemessung der Wertdifferenz ist völlig unabhängig von einer noch hinzuzurechnenden Mehrwertsteuer. Bei der Feststellung der Wertminderung kommt es nicht maßgeblich auf den Bruttowiederbeschaffungswert an, sondern auf die Wertdifferenz, welche sich aufgrund des Unfallereignisses zwischen dem Wert des Fahrzeugs vor dem Unfall und dem Wert des Fahrzeugs nach dem Unfall ergibt. AG-Coburg-11-C-76922-05-22.pdf
Geringe Kürzung der Reparaturkosten durch Versicherer Indiz dafür, dass Überhöhung Laien nicht auffallen muss.
Das AG München hat durch Urteil vom 11.05.2022 – 345 C 3693/22 – entschieden, dass der Schädiger das Werkstattrisiko trägt. Im vorliegenden Fall wurde konkret abgerechnet. Der Kläger ließ das Fahrzeug nach Einholung eines privaten Sachverständigengutachtens und auf Basis des Gutachtens reparieren.
Er durfte damit den von der Reparaturwerkstatt in Rechnung gestellten Betrag für erforderlich halten. Dabei ist auch der Gesamtrechnungsbetrag von 16.151,22 € zu sehen. Die Abzüge in Höhe von 339,15 € machen bereits deutlich, dass hier die behauptete Überhöhung in einem so geringen Ausmaß liegt, dass dies einem Laien keinesfalls auffallen musste. AG-Muenchen-345-C-3693-22-5-22.pdf
NEWSLETTER15/2021 – 21. Oktober 2021
Dauer des Nutzungsersatzes / Ersatz der Stornokosten einer Urlaubsreise
Das AG Dillenburg hat durch Urteil vom 05.08.2021 – 50 C 74/21 (13) – entschieden, dass der Geschädigten bei konkreter Abrechnung Nutzungsausfall für die gesamte erforderliche Ausfallzeit zu leisten ist. Im vorliegenden Fall war Nutzungsausfall für die notwendige Wiederbeschaffungsdauer zuzüglich der Zeit für die Schadensfeststellung und einer angemessenen Überlegungszeit zu ersetzen. Auch konkret eingetretene Verzögerungen, wie sie etwa durch die Beauftragung eines Rechtsanwalts oder durch die Einholung eines Sachverständigengutachtens entstanden sind, muss der Schädiger jedenfalls im üblichen zeitlichen Rahmen hinnehmen.
Die Geschädigte konnte auch die Kosten, die im Zusammenhang mit der Stornierung ihrer Urlaubsreise in Höhe von 250,00 € entstanden sind, von der Beklagten ersetzt verlangen. Es handelt sich hierbei nicht um „frustrierte Aufwendungen“. Denn die vorliegenden der Geschädigten entstanden Stornokosten sind wegen und nach dem schädigenden Ereignis entstanden. Vor der unfallbedingten Stornierung steht den Reisekosten der objektive Wert der Reise gegenüber; nach der unfallbedingten Stornierung sind lediglich die Stornokosten ohne Gegenwert im Vermögen der Geschädigten vorhanden, die sich daher als Vermögensverschlechterung darstellen. Es ist unerheblich, dass die Stornierung nicht wegen einer Verletzung der Geschädigten, sondern vielmehr aufgrund der Tatsache erfolgte, dass der Hund der Geschädigten nicht mehr den Vorschriften entsprechend transportsicher transportiert werden konnte. Es war in der Kürze der Zeit nicht möglich, ein Fahrzeug mit einer entsprechenden Transportvorrichtung anzumieten. Deswegen konnte die Geschädigte ihren geplanten Urlaub mit ihrem Hund nicht durchführen.
Urteil-AG-Dillenburg-Stornierungskosten.pdf
Ersatz der coronabedingten Reinigungskosten und weiterer Reparaturkosten
Nach dem Urteil des AG München vom 06.08.2021 – 322 C 7536/21 – sind die Kosten für Schutzmaßnahmen gegen das Corona-Virus zu ersetzen. Ob diese Desinfektionsarbeiten tatsächlich erforderlich waren und die dafür in Rechnung gestellten Kosten der Höhe nach angemessen sind, war nicht zu entscheiden. Hierauf käme es bei einer fiktiven Abrechnung der Reparaturkosten auf Gutachterbasis an, nicht jedoch bei konkreter Abrechnung nach tatsächlicher Durchführung der Reparatur. Auch die weiteren bisher nicht regulierten Reparaturkosten sind zu erstatten. Die Bedenken der Beklagten gegen die klägerseits vorgelegten Reparaturrechnungen greifen nicht durch. Für die Klagepartei streitet hier das sog. Werkstatt- bzw. Prognoserisiko. Die Ersatzpflicht erstreckt sich vor allem auf diejenigen Mehrkosten, die ohne Schuld des Geschädigten – etwa durch unsachgemäße Maßnahmen der von ihm beauftragten Werkstatt – verursacht worden sind. Der Geschädigte, der nach Einholung eines privaten Sachverständigengutachtens zur Ermittlung der Höhe der erforderlichen Reparaturkosten entsprechend diesem Gutachten den Reparaturauftrag erteilt und sich sodann gemäß der eingegangenen vertraglichen Verpflichtung gegenüber der Reparaturwerkstatt deren Werklohnanspruch ausgesetzt sieht, soll am Risiko, dass die Reparaturkosten das tatsächlich zur Wiederherstellung erforderliche Maß übersteigen, nur in dem Maße beteiligt werden, in welchem er hierauf tatsächlich Einfluss nehmen kann.
Urteil-AG-Muenchen-322-C-563-21.pdf
Ersatz der Mehrkosten bei Reparatur / Ersatz der Desinfektionskosten in Höhe von 30 Euro brutto
Das AG Köln vertritt in seinem Urteil vom 20.08.2021 – 263 C 54/21 – die Auffassung, dass dem Geschädigten, der auf Grundlage eines Sachverständigengutachtens die Reparatur in Auftrag gibt, Mehrkosten zu ersetzen sind, die ohne seine Schuld durch unsachgemäße Maßnahmen der Reparaturwerkstatt entstehen. Es macht dabei keinen Unterschied, ob die Werkstatt dem Geschädigten unnötige Arbeiten in Rechnung stellt oder überhöhte Preise oder Arbeitszeiten in Ansatz bringt. Das AG Köln schätzt die Kosten für Covid-19-Maßnahmen gemäß § 287 ZPO auf 30 € brutto. Für die Desinfektionsarbeiten für Annahme und Rückgabe des Fahrzeugs inklusive aller vor- und nachbereitenden Tätigkeiten ergibt sich ein aufgerundeter Arbeitswert von 3 Arbeitswerten sowie weitere einmalige Kosten für benötigtes Verbrauchsmaterial in Höhe von 7,50 €. Hieraus ergibt sich ein 3/10 Stundensatz der eingesetzten Kraft. Dabei ist der Anteil abzuziehen, der als vorbereitende Tätigkeit dem Schutz der eigenen Mitarbeiter der Werkstatt dient.
Urteil-AG-Koeln-Desinfektion.pdf
28. April 2021
Anscheinsbeweis bei Spurwechsel / Ersatzmietwagenkosten bis zur Lieferung des vor dem Unfall bestellten Neufahrzeuges
Das AG Hamburg-Harburg kommt in seinem Urteil – 643 C 164/20 – vom 19.02.2021 zu dem Ergebnis, dass derjenige, der die Fahrspur wechselt, die Pflicht hat, eine erheblich gesteigerte Vorsicht und Sorgfalt walten zu lassen. Er trägt im Regelfall nahezu die alleinige Verantwortung dafür, dass es bei seinem Fahrmanöver nicht zu einem Unfall kommt. Kommt es bei einem Fahrspurwechsel dennoch zu einem Unfall, streitet der Beweis des ersten Anscheines gegen den Spurwechsler dahin, dass dieser die ihm obliegende Sorgfalt nicht hinreichend beachtet hat. Dem Geschädigten steht, wenn er bereits vor dem Unfall ein neues Fahrzeug bestellt hat und das später verunfallte Fahrzeug bis zu dessen Lieferung weiter nutzen wollte, bis zur Übergabe des bestellten Fahrzeugs ein Mietfahrzeug zu. Diese bereits bestehende wirtschaftliche Planung wurde durch den Unfall gestört. Es kann vom Geschädigten nicht erwartet werden, dass er anderweitig ein Neu- oder Gebrauchtfahrzeug erwirbt und sich entweder gegenüber der Verkäuferin schadenersatzpflichtig macht, weil er das bestellte Fahrzeug nicht mehr abnimmt oder das zusätzlich erworbene Fahrzeug ggf. mit beträchtlichen Verlusten wieder veräußert. Aufwand und Risiko, die mit einem solchen Zwischenkauf eines Neu- oder Gebrauchtwagens verbunden sind, stehen in keinem Verhältnis zu den moderaten Mietwagenkosten von kalendertäglich 25,17 EUR netto, insgesamt 1.031,97 € netto. AG-Hamburg-Harburg-Urteil-643-C-164-20.pdf
Ersatz der Sachverständigenkosten, der Verbringungskosten und der UPE-Aufschläge / kein Verweis auf 17,3 km entlegene Referenzwerkstatt
Das AG München hat durch Urteil – 344 C 5810/20 – vom 30.11.2020 entschieden, dass der Geschädigte sich nicht auf eine Reparatur zu günstigeren Stundensätzen auf eine Referenzwerkstatt verweisen lassen muss, die 17,3 km von seinem Wohnort entfernt ist. Bei Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel wäre eine Fahrtzeit von über einer Stunde anzusetzen. Angesichts der zahlreichen verfügbaren markengebundenen und freien Reparaturmöglichkeiten im Großraum München hält das AG München die Verweisung insgesamt für nicht zumutbar. Die UPE-Aufschläge und Verbringungskosten sind auch im Rahmen der fiktiven Schadensabrechnung ersatzfähig, wenn sie im Falle einer Reparatur in der Region typischerweise erhoben werden.
Die Sachverständigenkosten sind im vorliegenden Fall voll erstattungsfähig. Bei Standardgutachten zur Feststellung eines Kraftfahrzeugschadens kann gem. § 287 ZPO die Honorarbefragung des BVSK 2018 – auch bezüglich der Nebenkosten – als übliche Vergütung herangezogen werden. Nach der subjektbezogenen Schadensbetrachtung sind die Sachverständigenkosten unabhängig davon, ob sie nach BVSK objektiv überhöht sind oder nicht, erstattungsfähig, es sei denn, dass die Beklagte beweist, dass ein wirtschaftlich vernünftig denkender Mensch die Überhöhung der Sachverständigenkosten hätte erkennen können.
AG-Muenchen-Urteil-344-C-5810-20.pdf
12/2020 – 28. November 2020
Eine Werkstatt, die 17,3 km entfernt ist, ist nicht mühelos erreichbar / Ersatz der UPE-Ausschläge und der Verbringungskosten bei fiktiver Abrechnung möglich
Das AG Lübeck hat durch Urteil vom 09.11.2020 – Az.: 26 C 759/19 – entschieden, dass eine 17,3 km entfernte Werkstatt nicht mühelos erreichbar ist. Dies gilt insbesondere dann, wenn sich die markengebundene Fachwerkstatt deutlich näher am Wohnsitz des Geschädigten befindet. Das AG Lübeck hat nach den Grundsätzen des § 287 Abs. 1 ZPO die Ersatzfähigkeit der Beilackierungskosten bejaht.
Das AG Lübeck hat auch den Ersatz der Verbringungskosten sowie UPE-Aufschläge zugesprochen, da gerichtsbekannt ist, dass in der Region Lübeck sowohl von markengebundenen Fachwerkstätten als auch von freien Werkstätten ganz überwiegend UPE-Aufschläge und Verbringungskosten erhoben werden.
Ersatz der pauschalierten Verbringungskosten
Das AG Niebüll kommt in seinem Urteil vom 29.09.2020 – Az.: 10a C 543/19 – zu dem Ergebnis, dass der Geschädigte seiner Abrechnung Verbringungskosten in der von der Werkstatt berechneten Höhe zugrunde legen darf, wenn ein von ihm eingeschalteter Sachverständiger sie als übliche Ersatzteilkosten auf dem allgemeinen regionalen Markt ermittelt hat. Verbringungskosten dürfen mit einer Pauschale abgerechnet werden, wobei Verbringungskosten in Höhe von 120 € netto nicht als überhöht angesehen werden können.
11/2020 – 28. Oktober 2020
Das OLG Koblenz hat das erstinstanzliche Urteil des LG Trier mit einem hohen Schmerzensgeld von 550.000 Euro bestätigt. Dass keine „Ausreißerentscheidung“ vorliegt, zeigt der Vergleich mit früheren Urteilen des OLG Köln und des OLG Hamm.
Die weiteren Fälle:
Schmerzensgeld in Höhe von 60.000 Euro wegen eines von einem Autofahrer grob fahrlässig verursachten schweren Unfalls einer Fahrradfahrerin
Schmerzensgeld in Höhe von 430.000 Euro für bei einem Verkehrsunfall erlittene schwerste Verletzungen
Schmerzensgeld in Höhe von 500.000 Euro für behandlungsfehlerhaft verursachte Querschnittslähmung bei einem 14-jährigen Mädchen
Urteil im Schmerzensgeldprozess um Germanwings-Absturz
Hohe Schmerzensgelder durch Instanzgerichte
Das AG Kiel kommt in seinem Urteil vom 8.7.2019 – 116 C 58/19 – zu dem Ergebnis, dass die Verbringungskosten zu erstatten sind. Es war für die Klägerin nicht von vornherein erkennbar, dass hier Kosten anfallen würden, die bei Wahl einer anderen Werkstatt nicht angefallen wären. Sie musste keine Werkstatt auswählen, die eine eigene Lackiererei hat. Zudem hat die Beklagte selbst grundsätzlich akzeptiert, dass Verbringungskosten bezahlt werden, sie hat diese lediglich der Höhe nach gekürzt. Man kann von der Klägerin nicht verlangen, dass sie ohne weiteres erkennen kann, dass die Verbringungskosten höher wären als woanders.
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Ersatz der Verbringungskosten
Nach einem Urteil des Amtsgerichts Forchheim vom 3.12.2019 – AZ.: 70 C 530/19 – trägt das Werkstatt- und Prognoserisiko grundsätzlich der Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherung. Es kommt wegen der erfolgten Reparaturen nicht darauf an, ob einzelne im Rahmen der Reparatur durchgeführte Tätigkeiten bei einer ex-post- Beurteilung nicht erforderlich gewesen wären oder aber überhöht abgerechnet wurden. Dies gilt auch für die im vorliegenden Fall streitigen Verbringungskosten als Teil der Reparaturkosten.
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Verbringungskosten sind Teil der Reparaturkosten
Das AG Lübeck hat durch Urteil vom 24.09.2020 – Az.: 26 C 853/20 – entschieden, dass die Kosten des Zweitgutachtens vom Schädiger zu ersetzen sind, wenn das Erstgutachten vom Schädiger oder von dessen Haftpflichtversicherer in Auftrag gegeben worden ist und aus Sicht des Geschädigten begründete Zweifel an der Richtigkeit dieses Gutachtens bestehen. Das vor Vergabe des Reparaturauftrags eingeholte Sachverständigengutachten zur Schadenshöhe diente dem Geschädigten zur Beurteilung, ob das unfallbedingt beschädigte Fahrzeug noch reparaturwürdig ist. Maßgebend war das Verhältnis des Wiederbeschaffungswerts zu den voraussichtlichen Reparaturkosten. Es kam für den Kläger entscheidend darauf an, ob die voraussichtlichen Reparaturkosten nicht mehr als 130 % des Wiederbeschaffungswerts ausmachen würden. Insoweit ist es unerheblich, ob die Beklagte dem Kläger vor Beauftragung des Zweitgutachtens bereits zugesagt hatte, Reparaturkosten in Höhe von 130 % des Wiederbeschaffungswertes zu erstatten. Da der Geschädigte aufgrund der Aussage der Werkstatt berechtigte Zweifel an der Richtigkeit des Reparaturwegs und damit auch hinsichtlich der ausgewiesenen Höhe der Reparaturkosten hegen durfte, war er berechtigt, sich durch die Einholung eines Zweitgutachtens Gewissheit darüber zu verschaffen, dass die voraussichtlichen Reparaturkosten bis max. 30 % über dem Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs liegen.
Auch die Verbringungskosten sind zu ersetzen. Der Geschädigte durfte die ausgewiesenen Verbringungskosten für erforderlich halten. Sie waren auch im Sachverständigengutachten, das der Geschädigte in Auftrag gegeben hatte, enthalten. Unerheblich ist, dass die Verbringungskosten in dem vom Versicherer des Schädigers in Auftrag gegebenen Gutachten nicht enthalten sind, da der Geschädigte berechtigte Zweifel an der Richtigkeit des Gutachtens haben durfte.
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Ersatz der Kosten für Zweitgutachten und der Verbringungskosten
Das Amtsgericht Offenbach am Main vertritt in seinem Urteil vom 20.07.2020 – Az.: 36 C 102/20 – die Auffassung, dass sich die Höhe der Sachverständigenkosten nach den von dem Sachverständigen bestimmten Netto-Reparaturkosten richtet. Die Reparaturkosten wurden plausibel ermittelt, substantiierte Einwendungen hiergegen hat die Beklagte nicht vorgetragen. Die Reparaturkosten sind gemäß den maßgeblichen Kosten einer markengebundenen Fachwerkstatt zu berechnen. Bei einem Netto-Reparaturschaden von bis zu 3.000 € hält das AG Offenbach ein Netto-Grundhonorar von 25 bis zu 30 % der Reparaturkosten für erstattungsfähig. Im vorliegenden Fall hat der Sachverständige lediglich rund 25 % der von ihm ermittelten Reparaturkosten als Netto-Grundhonorar geltend gemacht, was deutlich unterhalb der gerichtlichen Bemessung liegt, so dass der Klage stattzugeben war.
news_2020-11_p1.pdf
Ersatz der Sachverständigenkosten richtet sich nach den Netto-Reparaturkosten
365 Tage Nutzungsausfall nach Verkehrsunfall
Das Landgericht Bielefeld hat in seinem Urteil vom 15.11.2019 – 2 O 85/16 – entschieden, dass die Geschädigte einen Anspruch auf unfallbedingt entstandenen Nutzungsanfall für 365 Tage hat. Es bestehen keine Zweifel daran, dass die Geschädigte das Fahrzeug unter anderem für ihre täglichen Fahrten zur Arbeit benötigte. Die Geschädigte muss sich hinsichtlich der langen Dauer des Nutzungsausfalls kein Mitverschulden anrechnen lassen. Es ist ihr nicht anzurechnen, dass sich die Erstellung des Gutachtens hingezogen hat. Sie hat den Gutachter unmittelbar nach dem Unfall mit der Fahrzeugschadensfeststellung beauftragt. Dass die Begutachtung längere Zeit gedauert hat, war vielmehr dem Umstand geschuldet, dass das Fahrzeug zur genauen Überprüfung zu einer auf solche Sonderfahrzeuge spezialisierten Werkstatt verbracht werden musste.
Die Geschädigte muss sich auch nicht entgegenhalten lassen, dass mit der Reparatur nicht unmittelbar nach dem Vorliegen des Gutachtens begonnen wurde. Die lange Reparaturdauer ist insbesondere dem Umstand geschuldet, dass die Reparaturfirma ihre Leistungen von Vorschusszahlungen abhängig gemacht hat, welche die beklagte Versicherung jedoch nur zögerlich oder teilweise erbrachte. Die Geschädigte muss sich auch nicht entgegenhalten lassen, dass sie die Reparaturkosten nicht vorfinanziert hat. Auf Rücklagen konnte die Geschädigte nicht zurückgreifen. Die Aufnahme eines Kredits ist ihr unzumutbar, da dieser für sie nicht leicht zu beschaffen gewesen wäre und sie nicht nur unerheblich belastet hätte. Dass es deswegen, weil Ersatzteile beschafft werden mussten und Mitarbeiter der Reparaturfirma erkrankten, zu Verzögerungen bei der Reparatur kam, ist der Geschädigten nicht zur Last zu legen.
Die Geschädigte muss sich auch nicht vorhalten lassen, dass sie sich zur Schadensminderung kein Interimsfahrzeug angeschafft hat. Dies ist angesichts der finanziellen Verhältnisse der Geschädigten unzumutbar. Die Geschädigte musste auch nicht bei ihrem Arbeitgeber darauf drängen, dass ihr ein Firmenwagen auch zur privaten Nutzung zur Verfügung gestellt wird. Eine Notreparatur war aufgrund des vorliegenden Schadens nicht möglich.
Verspätetes Restwertangebot der gegnerischen Versicherung
Das Amtsgericht Bad Hersfeld kommt in seinem Urteil vom 4.12.2019 – Az: C 606/19 (20) – zu dem Ergebnis, dass der Geschädigte nicht verpflichtet ist, den Schädiger auf die Absicht des Verkaufs des Unfallwagens zum vom Sachverständigen ermittelten Restwert hinzuweisen. Vielmehr ist es das Recht des Geschädigten, die Schadensregulierung in eigener Regie vorzunehmen. Insbesondere ist der Geschädigte grundsätzlich nicht zu einer eigenen Erforschung des ihm zugänglichen Markts verpflichtet, sondern berechtigt, das Unfallfahrzeug nach de. im Gutachten nachvollziehbar ermittelten Wert zu veräußern. Nachvollziehbar ist ein solcher Wert für den Geschädigten, wenn er aus mehreren Restwertangeboten – mindestens drei – ermittelt worden ist.
Der Geschädigte hat nicht gegen seine Schadensminderungspflicht verstoßen, als er mit dem Verkauf des Fahrzeugs nicht abgewartet hat. Das Angebot der beklagten Haftpflichtversicherung ging erst nach der Unterzeichnung der Vertragsurkunde über den Verkauf des Unfallwagens ein.
Ersatz der Kosten der Beilackierung, der Verbringungskosten und der UPE-Aufschläge
Das Amtsgericht Schleswig vertritt in seinem Urteil vom 8.1.2020 – 21 C 21/19 – die Auffassung, dass die Kosten der Beilackierung dann zu ersetzen sind, wenn die Beilackierung erforderlich ist, um abrupte Farbunterschiede zu vermeiden, die entstünden, wenn lediglich die ausgebesserte Tür neu lackiert würde. Schon durch die im Rahmen der Reparaturarbeiten notwendige manuelle Lackierung entsteht ein anderer Farbton als bei der industriellen Lackierung, wie sie der PKW des Klägers im Übrigen aufweist. Auch die Verbringungskosten sind dem Kläger zu ersetzen. Diese entstehen, weil im gesamten Kreis Nordfriesland keine dort ansässige Kfz-Werkstatt über eine eigene Lackiererei verfügt und damit der PKW des Klägers zu einem Lackierunternehmen hin- und zurückgebracht werden musste. Dem Kläger steht es frei, seinen PKW im Kreis Nordfriesland nahe seiner Arbeitsstätte reparieren zu lassen. Es ist ihm nicht zuzumuten, den PKW in einer außerhalb des Kreisgebiets gelegene Kfz-Werkstatt zu bringen. Auch die UPE-Aufschläge sind erstattungsfähig. Diese werden von den Werkstätten üblicherweise erhoben.
Ersatz der Verbringungs- und Transportkosten
Das AG Eckernförde kommt in seinem Urteil vom 15. Oktober 2019 – 6 C 682/18 – zu dem Ergebnis, dass die Kosten für die Verbringung des beschädigten Fahrzeugs zum Lackierbetrieb zu erstatten sind. Der Geschädigte hat auch Anspruch auf die Erstattung der in Rechnung gestellten Transportkosten für den Rücktransport des reparierten Fahrzeugs. Eine Verletzung des Gebots zu wirtschaftlichem Handeln liegt erst dann vor, wenn die Aufwendungen unverhältnismäßig sind. Dabei ist der Geschädigte nicht gehalten, eigene Arbeits- oder Urlaubszeit aufzuwenden, um die Transportkosten möglichst gering zu halten. Die im vorliegenden Fall angefallenen Kosten von 773,50 EUR bewegen sich zwar im oberen Bereich dessen, was noch als angemessen bezeichnet werden kann. Sie sind gleichwohl nicht so hoch, dass der Geschädigte sie bei vernünftiger Betrachtung nicht mehr für erforderlich halten durfte, wie sich im Rahmen einer Internetrecherche zu Überführungskosten von Neu- und Gebrauchtwagen feststellen lässt. Die Beträge sind als Bruttobeträge zu erstatten, da die Umsatzsteuer bereits durch Rechnungsstellung angefallen ist.
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