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 RECHTSANWALT   OLAF LAMOTTKE

Beleidigung im Straßenverkehr 



1. Normtext: 


§ 185 StGB Beleidigung


Die Beleidigung wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe und, wenn die Beleidigung mittels einer Tätlichkeit begangen wird, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.



2. Anmerkung: 

Ein spezieller Tatbestand zur Beleidigung im Straßenverkehr besteht nicht; deswegen werden Vorfälle im Straßenverkehr gemäß dem allgemeingültigen  Beleidigungsstraftatbestand des § 185 StGB bestraft. 

Als Beleidigung können  zB. das  Vogelzeigen, Zeigen des Mittelfingers etc. geahndet werden, die als strafbewehrter Angriff auf die Ehre einer Person durch Kundgabe der Missachtung bewertet wird. Nach § 185 StGB kann eine Beleidigung mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe belegt werden.




3. Vertrauen Sie meiner Erfahrung in zahlreichen anderen gleichgelagerten Fällen. Ich weiss, worauf es ankommt, um Ihre Rechte zu wahren! 



4. Erste Hilfemaßnahmen gegenüber der Polizei:


  • Vom Schweigerecht Gebrauch gegenüber der Polizei machen!  
  • Keine Selbstbeschuldigung! 
  • Keine Mithilfe bei der Überführung naher Angehöriger!