Rotlichtverstoß
1. Es gibt einfache und qualifizierte Rotlichtverstösse.
Ein qualifizierter Rotlichtverstoß liegt vor, wenn die Lichtzeichenanlage nicht nur bei Rotlicht, sondern später als 1 Sekunde nach Anzeigen des Rotlichts überfahren wird oder wenn bei einer Rotlichtampelüberquerung andere Verkehrsteilnehmer konkret gefährdet werden.
Verstoß Ampel bei „Rot” überfahren | 90 € |
1 Punkt |
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Ampel bei „Rot“ überfahren mit Gefährdung | 200 € | 2 Punkte | 1 Monat Fahrverbot |
Ampel bei „Rot“ überfahren mit Sachbeschädigung | 240 € | 2 Punkte | 1 Monat Fahrverbot
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Ampel bei schon länger als 1 Sek. leuchtendem „Rot“ überfahren | 200 € | 2 Punkte | 1 Monat Fahrverbot
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Ampel bei schon länger als 1 Sek. leuchtendem „Rot“ überfahren mit Gefährdung | 320 € | 2 Punkte | 1 Monat Fahrverbot
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Ampel bei schon länger als 1 Sek. leuchtendem „Rot“ überfahren mit Sachbeschädigung | 360 € | 2 Punkte | 1 Monat Fahrverbot
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3. Für die Feststellung von Rotlichtverstößen bedienen sich die Behörden unterschiedlicher Messverfahren.
Zur amtlichen Verkehrsüberwachung dürfen in Deutschland nur geeichte Rotlichtüberwachungsanlagen eingesetzt werden. Voraussetzung für jede Eichung ist, dass die betreffende Bauart von der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt zur Eichung zugelassen ist. Oft wird die Überfahrt über den Haltebalken durch im Fahrbahnbelag verlegte Induktionsschleifen erkannt. Die Verkehrssituation wird zusammen mit den eingeblendeten Daten (z. B. Rotzeit, Gelbzeit, Datum, Uhrzeit) in Fotos dokumentiert. Die Anlagen unterscheiden sich in ihren technischen Möglichkeiten. So wird in einigen Anlagen die Dauer der gelben Ampelphase miterfasst. Neuere Anlagen ermöglichen die automatische Berechnung der vorzuwerfenden Rotzeit, die bei alten Anlagen z. T. noch vom Auswerter per Hand vorzunehmen ist.
Angriffspunkte für eine Verteidigung im Falle des Vorwurfs eines Rotlichtverstoßes mittels technischen Messgeräten sind insbesondere folgende Fehlerquellen:
Durch die Akteneinsicht des Rechtsanwalts ist eine Kontrolle der Lichtbildaufnahme des Täters garantiert. Oftmals ist ein Fahrzeugführer nicht eindeutig auf dem Bild zu erkennen, so dass das Verfahren eingestellt werden muss. Wichtig ist zu wissen, dass nur der Fahrer für den Rotlichtverstoß haftbar gemacht werden darf, nicht der Fahrzeughalter. Die Polizei muss dem Betroffenen also nachweisen, dass er der Fahrer zum Tatzeitpunkt (z.B.Rotlichtverstoß) war. Ist die Täteridentifizierung nicht erfolgreich, muss das Verfahren eingestellt werden. Bei einer technischen Überwachungskamera erhält der Verdächtige einen Anhörungsbogen, in dem u.a. nach dem Fahrer zur Tatzeit gefragt wird. Bereits hier ist äußerste Vorsicht geboten. Antwortet der Betroffene ohne anwaltliche Hilfe kann dies von Nachteil sein, da er sich evtl. selbst belastet. Benennt sich der Betroffene als Fahrer, kommt es auf eine Identifizierung durch die Polizei nicht mehr an. Besser ist also mit dem Anhörungsbogen den Verkehrsrechtsanwalt frühzeitig einschalten, so dass dieser die Ermittlungsakte einholen kann.
Die Lebensakte gibt Aufschluss darüber, ob und wann die Geräte zuletzt reparaturfällig waren. Sollte das Gerät innerhalb eines festgelegten Zeitraumes repariert worden sein, ist eine erneute Eichung nach der Reparatur unbedingt notwendig. Hat diese nicht stattgefunden, so kann davon ausgegangen werden, dass das Gerät keine genauen Ergebnisse liefert.
Die Bedienungsanleitung bzw. Gebrauchsanweisung des Geräts
Insbesondere die genaue Einhaltung der Bedienungsanleitung spielt hier eine entscheidende Rolle. Sollte sich inach Akteneinsicht herausstellen, dass das verwandte Messgerät nicht entsprechend der Bedienungsanleitung des Herstellers benutzt wurden, kann die Messung als fehlerhaft angesehen werden, sodass ggfs. das Verfahren eingestellt werden muss.
Neben der korrekten Bedienung des Messgerät ist außerdem wichtig, dass dieses vorschriftsmäßig regelmäßig geeicht wird, um so die Genauigkeit zu garantieren. Ohne den Nachweis für eine ordnungsgemäße Eichung zum Zeitpunkt der Messung ist der Vorwurf eines Rotlichtverstoßs hinfällig. Ob ein Gerät ordnungsgemäß geeicht wurde lässt sich nur anhand der Bußgeldakte überprüfen.
Das Messprotokoll gibt Aufschluss darüber, in welchem Zeitraum die Messung erfolgt ist und ob und von wem die aktuellen Messvoraussetzungen geprüft worden sind. waren. Sollte keine ordnungsgemäße Überprüfung der Messvoraussetzungen erfolgt sein, muss die Messung verworfen werden.
Auch die Beamten bzw. Messpersonen, welche die Messung durchführen bzw. ,zu verantworten haben, müssen nachweislich besonders geschult sein, um die Genauigkeit der jeweiligen Messung zu gewährleisten und so Messfehler auszuschließen.
Gerade für den Nachweis eines qualifizierten Rotlichtverstoßes ist eine exakte Messung erforderlich. Die bloß gefühlsmäßige Schätzung eines Polizeibeamten genügt daher in der Regel nicht den Gerichten. Auch Zeitmessungen mit dem Sekundenzeiger einer Armbanduhr oder durch Mitzählen der Sekunden genügen können den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Messung nicht erfüllen. Bedeutung kommt dabei auch dem Umstand zu, ob es sich um eine gezielte Rotlichtüberwachung oder um eine bloß zufällige Beobachtung der Beamten handelt.
5. Weitere Hinweise:
Bei den Ampel-Umgehungsfällen umgeht der Fahrer die für ihn gültige rote Ampel z.B dadurch, dass er über ein seitlich gelegenes Grundstück (z.B. Tankstelle) fährt, um die kreuzende Straße zu erreichen. In diesem Fall ist von Bedeutung, ob der Fahrer den durch die Lichtzeichenanlage geschützten Kreuzungsbereich tangiert oder nicht.
Die Umgehung einer roten Ampel durch Überfahren eines Gehwegs stellt nur dann einen vorwerfbaren Rotlichtverstoß dar, wenn der Betroffene mit seinem Fahrzeug unmittelbar nach Umfahren der Lichtzeichenanlage auf die Fahrbahn zurückkehrt.
In Fällen eines Spurwechsels an Kreuzungen wird durch die höchstrichterliche Rechtsprechung meistens ein Rotlichtverstoß angenommen. Das heißt: Wenn der Betroffene an einer Ampelanlage mit mehreren unterschiedlichen Lichtzeichen für Geradeaus- und Abbiegeverkehr die Ampel passiert und dann aber auf eine andere Fahrspur wechselt und die Kreuzung duchfährt.
Es gibt auch Fälle, in denen von der Verhängung eines Fahrverbotes abgesehen werden kann. Nach der Rechtsprechung kann ggfs. ein Fahrverbot entfallen, wenn sich der Fahrer bei verschiedenen vorhandenen Lichtzeichen nachvollziehbar hat ablenken lassen und einem für ihn nicht maßgeblichen Lichtzeichen folgt. Ebenso kann ein Fahrverbot entfallen, wenn ein Rotlichtverstoß am Fußgängerüberweg nach dem Passierenlassen stattfindet oder wenn eine abstrakte Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer z.B. im Fall einer Baustellenampel nicht vorliegt.Gleiches gilt, wenn der Fahrer durch eine Adressensuche abgelenkt war.
Darüber prüfe ich, ob nicht Besonderheiten vorliegen, die ein Fahrverbot von einem Monat verhindern. Denn bei einem qualifizierten Rotlichtverstoß wird aus der Dauer der Rotlichtzeit auf eine abstrakte Gefährdung durch das Verkehrsverhalten geschlossen. Dadurch gibt es Fälle, in denen z.B trotz einer Rotlichtzeit von mehr als 1 Sekunde der Verstoß nicht als Gefährdung eingestuft werden muss
An diesen Beispielen wird deutlich, dass es sich auf jeden Fall lohnt einen Rotlichtverstoß anwaltlich überprüfen zu lassen. Es gibt eben zahlreiche Fallkonstellationen, in denen zumindest vom Fahrverbot abgesehen werden kann. Ein Fahrverbot kann nach der Rechtsprechung auch möglicherweise entfallen, wenn der Betroffene aus beruflich- wirtschaftlichen Gründen auf den Führerschein angewiesen ist.
6. Erste Hilfemaßnahmen gegenüber Polizei und Rechtsamt:
Onlineberatung und Onlinevertretung im Verkehrsrecht
Sie haben selbstverständlich auch die Möglichkeit mir online ein Bußgeldverfahren etc. zu melden. Bitte nutzen Sie das Kontaktformular und beachten unbedingt die dortigen Hinweise.
Nützliche Links im Verkehrsrecht
Die Webseite der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht im DAV