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 RECHTSANWALT   OLAF LAMOTTKE

Unfallregulierung Rechtsanwalt Xanten

Personenschäden

Körperschäden


Erste allgemein gehaltene Anmerkungen zu den wichtigen möglichen Personenschäden:


Schmerzensgeld:


Der Schmerzensgeldanspruch ermittelt sich nach folgenden Kriterien:


• Art und Umfang der eingetretenen Verletzungen

• Art und Umfang der Behandlungsmaßnahmen

• Umfang der erlittenen Schmerzen

• Dauer einer  Arbeitsunfähigkeit (MdE = Minderung der  

  Erwerbsfähigkeit)

• Schwere des Schuldvorwurfs gegenüber dem Unfallverursacher

• etwaiges Mitverschulden des Geschädigten

• Ästhetische Beeinträchtigung (Narben etc.)

• Beeinträchtigungen des allgemeinen Lebensgefühls und der

   Freizeitgestaltung

 •etwaiger verbleibender Dauerschaden


Haushaltsführungsschaden:

 

Die Kosten für eine notwendige konkrete oder fiktive Hilfskraft für die Führung Ihres  Haushalts sind in der Regel von der Gegenseite zu ersetzen. 



Erwerbsschaden/Verdienstausfall:


Unter dem Begriff des Erwerbsschadens werden alle Schadenspositionen zusammengefaßt, die aus dem unfallbedingten Arbeitsausfall des Geschädigten resultieren. Als Nachteile beim Erwerb sind alle wirtschaftlichen Beeinträchtigungen anzusehen, die der Verletzte erleidet, weil und soweit er seine Arbeitskraft verletzungsbedingt nicht verwerten kann. Im Rahmen des Erwerbsschadens hat der Schädiger sämtliche Nachteile zu ersetzen, die aus dem zeitweisen Verlust der Arbeitskraft des Geschädigten resultieren. 

Verdienstausfall bei Unselbstständigen (=Arbeitnehmer):

Sie haben einen Anspruch auf den Ihnen entstandenen Verdienstausfall, idR  nach  6 Wochen, da der Arbeitgeber zunächst idR zur Fortzahlung der Vergütung verpflichtet ist und die Schadensersatzansprüche in diesem Umfang auf ihn übergehen.Nach dem Ende der Lohnfortzahlung erhält der Geschädigte Krankengeld von seinem Krankenversicherer. Gezahlt werden 70 % der letzten Bezüge. Nach dem Ende des Lohnfortzahlungszeitraums wird der Schaden nach der Nettolohn‑ oder der modifizierten Bruttolohnmethode berechnet, da der Kran­kenversicherer die Sozialversicherungsbeiträge nach Maßgabe der letzten Bruttobezüge bezahlt. Die Höhe des Anspruchs richtet sich grundsätzlich nach dem letzten gezahlten Lohn. Hierzu gehören sämtliche Bestandteile, die vom Arbeitgeber regelmäßig gezahlt werden, also auch zB. Weihnachtsgeld,  Urlaubsgeld,  Sondergratifikationen sowie rglm.  Überstundenvergütungen


Verdienstausfall bei Selbstständigen:


Die Berechnung des Verdienstausfallschadens ist bei Selbständigen kom­pliziert. Eine Lohnfortzahlung findet nicht statt. Der durch den Unfall eingetretene Wegfall der Arbeitskraft, begründet als solches noch keinen Anspruch auf Schadensersatz. Erst wenn man durch den Wegfall der Arbeitskraft einen Schaden erleidet, hat man einen Anspruch auf Verdienstausfall. Insbesondere die Minderung des durch die berufliche Tätigkeit ansonsten erzielten Gewinns oder die Kosten einer tatsächlich eingestellten Ersatzkraft kommen hier in Betracht. Die Schadensbezifferung setzt entweder den Nachweis konkret entgangener Geschäfte oder einer Gewinnminderung voraus. Dieser Nachweis läßt sich häufig nur unter Mithilfe von Dritten bestimmen. 


 

Heilbehandlungskosten:

Grundsätzlich stellen sämtliche Arzt‑ und Behandlungskosten, die durch den Unfall entstanden sind, ausgleichspflichtige Schadenspositionen dar.

Die entstandenen Heilungskosten werden zunächst von einer gesetzlichen Krankenkasse gezahlt ( auf die dann die Schadensersatzansprüche gegen die Kfz-Haftpflichtversicherung übergehen). Bei privater Krankenversicherung werden die Kosten oftmals direkt ggü. dem geschädigten ausgeglichen. Es gibt jedoch auch Kosten, die von der gesetzlichen bzw. privaten Versicherung nicht ersetzt werden. Diese müssen separat geltend gemacht werden, hierunter können fallen:


  • Eigenanteile für Zahnbehandlungs‑, Brillen‑ und Krankentransportkosten
  • Haushalts‑Hilfskraft 
  • ärztlich verordnete Kuraufenthalte (Sozialversicherungsträger zahlt nicht)
  • Kosten für ästhetische/kosmetische Narbenbehandlungen
  • Fahrtkosten zum Arzt



Kosten für vermehrte Bedürfnisse:

Das sind Aufwendungen zum Ausgleich von dauerhaften unfallbedingten Beeinträchtigungen, wie:

 

  • Mehraufwendungen für einen Umbau der  Wohnung
  • Ausgaben für eine notwendige Spezial-Verpflegung
  • Ausgaben für die Erneuerung dauerhaft erforderlicher künstlicher Gliedmaßen
  • Aufwand für Pflegepersonal
  • Aufwand für orthopädisches Schuhe
  • Mehraufwendungen für eine behindertengerechte Wohnung 
  • Kurkosten


Ausgleich aufgrund unfallbedingter Nachteile für das berufliche Fortkommen:

Als Nachteile für das Fortkommen sind  alle wirtschaftlichen Beeinträchtigungen in der zukünftigen beruflichen Entwicklung des Verletzten auszugleichen ( Verletzte tritt erst später in das Arbeitsleben ein, ein beruflicher Aufstieg scheitert). 


Geldrente:

Grds. wird ein Schmerzensgeldanspruch durch eine einmalige Zahlung des Schädigers abgegolten. Dies gilt oft auch dann, wenn der Geschädigte einen schweren Dauerschaden erlitten hat. In manchen schwerwiegenden Fällen, erhält man  indes eine lebenslange Rente.


Psychische Schäden:

Auch seelische Schäden (z.B. Depression – Unfallneurose) können ggfs. ersetzt werden wie auch neurotische Fehlverarbeitungen bestehender psychischer Unfallfolgen.

 

Schockschäden:

Normalerweise werden Schäden, die Dritten, die ja keine direkten Unfallbeteiligten sind ( z.B. nahe Angehörige) durch einen Unfall entstanden sind, nicht ersetzt. Ausnahmsweise werden aber Schockschäden ersetzt. Solche Schockschäden entstehen dann, wenn nahen Angehörigen die Nachricht über den Unfall (Verletzung, Tod etc.) überbracht wird und ein hierdurch ein Schock verursacht wird.


 

Besuchskosten naher Angehöriger:

Wird der Geschädigte bei einem Krankenhausaufenthalt durch seine Angehörigen, Freunde etc. besucht, entstehen hierdurch  den Besuchern Kosten. Wird der Geschädigte von nächsten Angehörigen besucht und ist dieser Besuch medizinisch notwendig, um die durch den Unfall verursachte „psychische Beeinträchtigung“ des Geschädigten zu lindern, sind dadurch verursachte angemessene Kosten vom Schädiger idR auszugleichen.


Kosten einer Umschulung:

Falls nachweisbar notwendig 

  

Beerdigungskosten:

Bei einem tödlichen Unfall  hat der Schädiger sämtliche durch die Beerdigung verursachten Kosten zu ersetzen. 

 

Unterhaltsschaden:

War der durch den Unfall Getötete Dritten (z.B. Ehepartnern oder Kindern) gegenüber gesetzlich zum Unterhalt verpflichtet, hat der Schädiger diese Verpflichtung zu übernehmen. Im Einzelnen hat er bzw. dessen Versicherung an die Unterhaltsberechtigten eine mtl. Geldrente in Höhe der Unterhaltsverpflichtung des Getöteten zu zahlen. Die Unterhaltsverpflichtung bleibt so lange bestehen, wie sie für den Getöteten bestanden hätte.

Übergang von Ansprüchen auf Erben:

Schmerzensgeldansprüche sind übertrag- und vererbbar.  Bei jedem tödlichen  Verkehrsunfall ist zu prüfen, ob der verstorbene Geschädigte bis zum Eintritt des Todes noch einen Schmerzensgeldanspruch erworben hat, der dann mit dem Todeseintritt auf die Erben übergegangen ist.