Führerschein auf Probe
1. Einführung:
Bei erstmaligem Erwerb einer Fahrerlaubnis wird diese auf Probe erteilt. Die Probezeit dauert 2 Jahre. Sie bedeutet keine Beschränkung oder Befristung, sondern dient als Bewährungszeit für den Fahranfänger.
Werden innerhalb der Probezeit Zuwiderhandlungen gegen
bestehende straßenverkehrsrechtliche Vorschriften begangen, trifft einen Führerscheinanfänger bei einem erheblichen Verkehrsverstoß die ganze Härte des Gesetzes!
Neben der eigentlichen Bestrafung: Bußgeld, Punkten und ggfs Fahrverbot treten Führerscheinmaßnahmen wie die Anordnung eines Aufbauseminars bis hin zur Entziehung der Fahrerlaubnis.
Achtung:
Die Bußgeldbehörden weisen in ihren Bußgeldbescheiden nicht gesondert darauf hin, dass der Führerscheinneuling später zur Nachschulung muss. Dann ist es aber zu spät, möglicherweise aussichtsreiche Rechtsmittel sind nicht eingelegt worden im Vertrauen darauf, dass mit der Zahlung der Geldbuße alles erledigt ist. Zwar lösen Bußgelder bis zu 55 EUR und Verwarnungen in selbiger Höhe in Flensburg noch keine Maßnahmen aus, aber bei höheren Beträgen kommt es dann zu einschneidenden Sanktionen, auch dann, wenn die Probezeit inzwischen abgelaufen ist, der Verstoß aber während der Probezeit begangen wurde.
2. Was passiert bei Verstößen in der Probezeit?
Was der Führerscheinneuling nach einem Verkehrsverstoß zu erwarten hat, richtet sich zunächst einmal danach, ob der Verstoß in die A-Kategorie oder in die B-Kategorie einzuordnen ist. A-Verstöße (schwerwiegende Zuwiderhandlungen) führen automatisch zu einer weiteren Führerscheinsanktion; nach nur einem Verstoß dieser Art muss der Anfänger an einem Nachschulungskurs (=Aufbauseminar) teilnehmen. Gleichzeitig verlängert sich die Probezeit um weitere 2 Jahre. Bei B-Verstößen (weniger schwerwiegenden Zuwiderhandlungen) kommt es erst im Wiederholungsfall zu den Sanktionen.Die Einteilung in schwerwiegende oder weniger schwerwiegende Zuwiderhandlungen erfolgt entsprechend Anlage 12 der Fahrerlaubnis-Verordnung.
A-Verstöße sind insbesondere:
1. Verkehrsstraftaten, soweit sie nicht bereits zur Entziehung der
Fahrerlaubnis geführt haben.
a) Straftaten nach dem Strafgesetzbuch (StGB) :
(z.B. fahrlässige Körperverletzung und fahrlässige Tötung, Verkehrsunfallflucht,
Nötigung im Verkehr , Trunkenheit im Verkehr, Vollrausch, Gefährdung des Straßenverkehrs, Gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr)
.
b) Straftaten nach dem Straßenverkehrsgesetz (StVG):
(z.B. Führen, Anordnen oder Zulassen des Führens eines Kfz ohne Fahrerlaubnis, oder trotz Fahrverbots oder trotz Verwahrung, bei Sicherstellung oder Beschlag-
nahme des Führerscheins)
c) Straftaten nach den Pflichtversicherungsgesetz (PflVG):
Fahren oder Zulassen des Fahrens mit einem nichtversicherten Fahrzeug
2. Ordnungswidrigkeiten nach der Straßenverkehrsordnung (StVO):
( z.B. Verstöße gegen das Rechtsfahrgebot, die Geschwindigkeit, den Abstand, das Überholen, die Vorfahrt, das Abbiegen, das Wenden und das Rückwärtsfahren)
3. Ordnungswidrigkeiten nach der Straßenverkehrzulassungs-Ordnung über den Gebrauch oder das Zulassen des Gebrauchs von Fahrzeugen ohne die erforderliche Zulassung oder ohne die erforderliche Betriebserlaubnis)
4. Verstöße gegen § 24a des Straßenverkehrsgesetz (Alkohol, Drogen, berauschende Mittel).
Maßnahmen der Führerscheinstelle:
Bei einem A-Verstoß muss der Anfänger an einem Nachschulungskurs (=Aufbauseminar) teilnehmen.
Nach Teilnahme an einem Aufbauseminar erneut eine schwerwiegende oder zwei weniger schwerwiegende Zuwiderhandlungen: Als Eingriffsmaßnahme ist eine schriftliche Verwarnung vorgeschrieben, in der die Fahrerlaubnisbehörde dem Betroffenen auffordert, innerhalb von zwei Monaten an einer verkehrspsychologischen Beratung teilzunehmen.
Als letzte Eingriffsmaßnahme, die im Maßnahmenkatalog der Fahrerlaubnis auf Probe zwingend vorgeschrieben ist, kann unter bestimmten Voraussetzungen die Fahrerlaubnis entzogen werden.
Kommt es zur Entziehung der Fahrerlaubnis, ist eine Neuerteilung frühestens nach drei Monaten möglich.
B-Verstöße sind insbesondere:
1. Verkehrstraftaten, soweit sie nicht bereits zur Entziehung der Fahrerlaubnis geführt haben.
a) Straftaten nach dem Strafgesetzbuch, soweit nicht bereits in der A-Kategorie aufgeführt.
b) Straftaten nach dem Straßenverkehrsgesetz, soweit nicht bereits in der A-Kategorie aufgeführt (z.B..Kennzeichenmissbrauch).
2. Ordnungswidrigkeiten nach § 24 des Straßenverkehrsgesetzes, soweit nicht in in der A-Kategorie aufgeführt.
Maßnahmen der Führerscheinstelle:
Nach 2 B-Verstößen muss der Anfänger an einem Nachschulungskurs (=Aufbauseminar) teilnehmen.
Nach Teilnahme an einem Aufbauseminar erneut eine schwerwiegende oder zwei weniger schwerwiegende Zuwiderhandlungen: Als Eingriffsmaßnahme ist eine schriftliche Verwarnung vorgeschrieben, in der die Fahrerlaubnisbehörde dem Betroffenen nahe zu legen hat, innerhalb von zwei Monaten an einer verkehrspsychologischen Beratung teilzunehmen.
Als letzte Eingriffsmaßnahme, die im Maßnahmenkatalog der Fahrerlaubnis auf Probe zwingend vorgeschrieben ist, kann unter bestimmten Voraussetzungen die Fahrerlaubnis entzogen werden.
Kommt es zur Entziehung der Fahrerlaubnis, ist eine Neuerteilung frühestens nach drei Monaten möglich.
3. 0,0 Promille-Grenze !!
Das Alkoholverbot gilt für all diejenigen, die in der (regelmäßig) zweijährigen Probezeit sind und für alle jungen Fahrer vor Vollendung des 21. Lebensjahres. Es verbietet, als Führer eines Kraftfahrzeugs im Straßenverkehr alkoholische Getränke zu sich zu nehmen oder die Fahrt anzutreten, obwohl man noch unter der Wirkung eines solchen alkoholischen Getränks steht.
Führerschein mit 17 Jahren - Begleitetes Fahren
Der Führerschein mit 17 Jahren bzw. die Fahrschul-Ausbildung dazu, kann seit dem 01.01 2011 bereits mit 16 ½ Jahren begonnen werden. Die Führerscheinausbildung (theoretische und praktische Unterrichtsstunden) ist dabei genau dieselbe wie bei älteren Fahrschülern. Allerdings erlaubt der BF-17, der Führerschein mit 17 Jahren, den Jugendlichen bereits vor Erreichen der Volljährigkeit bis zu ein Jahr lang mit geeigneten, erfahrenen Begleitpersonen Auto zu fahren.
Die Begleitperson muss unter anderem folgende Voraussetzungen erfüllen:
1. Die Begleitperson muss älter als 30 Jahre sein.
2. Die Begleitperson darf nicht mehr als 2 Punkte im Fahreignungsregister in Flensburg haben.
3. Die Begleitperson muss den Führerschein für die Klasse B mindestens seit 5 Jahren besitzen.
4. Die Begleitperson bei der Fahrt darf die 0,5 Promille Grenze nicht überschreiten und muß das Drogenverbot beim Begleiten beachten.
Mein Tipp: Wenn Ihnen als zukünftige mögliche Begleitperson Punkte im Rahmen eines Bußgeldverfahrens drohen, sollten Sie gegen einen Bußgeldbescheid vorgehen! Ansonsten können Sie möglicherweise zukünftig nicht als Begleitperson fungieren.
Der Führerscheinneuling muss u.a. folgendes beachten:
Führt der Fahranfänger einen Pkw ohne eine in der Bescheinigung benannte Begleitperson, wird die Fahrerlaubnis widerrufen. Dazu kommt ein Bußgeld, ein Punkt im Fahreignungsregister, eine Verlängerung der Probezeit und vor der Neuerteilung der Fahrerlaubnis ist die Teilnahme an einem Aufbauseminar nachzuweisen.
Das Alkoholverbot gilt für all diejenigen, die in der zweijährigen Probezeit sind und für alle jungen Fahrer vor Vollendung des 21. Lebensjahres, also auch beim begleiteten Fahren. Es verbietet, als Führer eines Kraftfahrzeugs im Straßenverkehr alkoholische Getränke zu sich zu nehmen oder die Fahrt anzutreten, obwohl man noch unter der Wirkung eines solchen alkoholischen Getränks steht.