Ladungssicherung im Güterverkehr
Ladungssicherung LKW
Sie haben einen Bußgeldbescheid oder einen behördlichen Anhörungsbogen erhalten?
Darin wird Ihnen ein Verstoß vorgeworfen?
Verstoß gegen Ladungssicherung gemäß § 22 StVO
Verstoß gegen VDI-Richtlinie 2700
Verstoß gegen DIN- u. EN-Normen der Lasi
Verstoß gegen § 23 StVZO
Verstoß gegen § 31 StVZO
1. Was bedeutet Ladungssicherung?
Die zu transportierenden Güter müssen so fachgerecht gesichert werden, damit die Versandgüter beim LKW-Transport nicht zu einer Gefährdung oder Schädigung für andere Verkehrsteilnehmer werden. Die Ladungssicherung soll also verhindern, dass die Ladung verrutscht oder verloren wird. Dafür ist es notwendig, die zu transportierenden Waren durch Zurrgurte, Zurrketten, Zurrdrahtseile, Sicherungsnetze und/oder rutschfeste Matten, durch Gitterboxen, Paletten und Folien zu sichern.
2. Welche Formen der Ladungssicherung gibt es?
Der Gesetzgeber schreibt zwar vor, dass die Ladung zu sichern ist das wie und das womit schreibt er allerdings nicht konkret vor.
Es gibt vier Arten der Ladungssicherung:
a. Bei der formschlüssige Ladungssicherung wird die Ladung wird so positioniert, dass Verrutschen unmöglich ist. Dies kann durch bündiges, lückenlose Verladen der Waren, die Sicherung durch Zurrgurte und Seile etc. erfolgen.
b. Bei der kraftschlüssigen Ladungssicherung werden die Waren durch Niederverzurren gegen den Boden der Fahrzeugladefläche gedrückt und so gesichert.
c. Beim Direktzurren (Schrägzurren, Diagonalzurren, Schlingenzurren) wird die Ladung erst dann durch die Zurrmittel auf der Ladefläche gehalten, wenn sie sich aufgrund der im Fahrbetrieb wirkenden Kräfte in Bewegung setzen will. Der Einsatz von rutschhemmendem Material wie Antirutschmatten unterstützt diesen Effekt.
d. Eine Kombination der vorgenannten Ladungssicherungsarten ist möglich und oftmals erforderlich. Die kombinierte Sicherung erfolgt durch den ergänzenden Einsatz von Methoden der kraftschlüssigen und der formschlüssigen Ladungssicherung, z. B. durch Blockieren zur Sicherung in Fahrrichtung mit Niederzurren als Sicherung nach hinten und zu den Seiten.
3. Vorrichtungen der Ladungssicherung
Die grosse Auswahl an Einrichtungen und Mitteln zur Ladungssicherung wird in der VDI-Richtlinie VDI 2700 Blatt 3.2 behandelt. Es handelt sich beispielsweise um Keile, Trennwände, Schienen-, Steck- und Regalsysteme, Sperrbalken, Netze, Planen, Staupolster, Abstandhalter, Antirutschmatten, Antirutschböden, Kantenschutzmittel, Zwischenwandverschlüsse (Klemmbretter), aufgestellte Euro-Paletten und andere. Im Grundsatz gilt, dass die Vorrichtungen der Ladungssicherung in der Lage sein müssen, die zur Sicherung der Ladung erforderlichen Kräfte zu absorbieren. Für alle Ladungssicherungsmittel gilt die Vorgabe der VDI 2700, wonach sie einer jährlichen Prüfung durch eine befähigte Person zu unterziehen sind.
4. Verantwortung für die Ladungssicherung
4.1 Bei der Ladungssicherung liegt die Verantwortung gleichermaßen beim Fahrzeugführer, dem Fahrzeughalter und dem Verlader:
a. Nach § 23 StVO ist der Fahrzeugführer dafür verantwortlich, dass weder seine Sicht, noch sein Gehör durch die Ladung beeinträchtigt wird. Er hat darauf zu achten, dass die Ladung vorschriftsmäßig ist und die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs durch die Ladung nicht leidet, z.B. durch falsche Lastenverteilung. Demnach trifft den Fahrer vor Antritt und während der Fahrt die Pflicht, die Ordnungsgemäßheit der Ladung zu überprüfen und sicherzustellen. Diese Pflicht trifft ihn auch dann, wenn nicht er selbst, sondern ein Dritter die Beladung vorgenommen hat! Auch trifft ihn die Pflicht der Anpassung der Geschwindigkeit und des Fahrverhaltens.
b. Nach § 31 StVZO darf der Fahrzeughalter die Inbetriebnahme des Fahrzeugs weder anordnen oder zulassen, wenn ihm bekannt ist oder hätte sein müssen, dass der Fahrzeugführer nicht zur selbstständigen Leitung geeignet oder das Fahrzeug, der Zug, das Gespann, die Ladung oder die Besetzung nicht vorschriftsmäßig ist oder dass die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs durch die Ladung oder die Besetzung leidet. Der Fahrzeughalter ist mithin dazu verpflichtet, ein zum Transport geeignetes Fahrzeug bereitzuhalten und dieses gemäß den Sicherungsvorschriften auszurüsten. Er muss weiterhin sicherstellen, dass der Lkw-Fahrer die Ladungssicherung fachgemäß ausführen kann und diesem die Vorschriften hierfür bekannt sind.
c. Auch der Verlader hat die Aufgabe, die Warengüter verkehrssicher zu laden neben dem Fahrzeugführer. Ist der Verlader dazu berechtigt eigenverantwortlich Entscheidungen bei Fragen zur Logistik zu fällen haftet er auch für die Ladungssicherung. Beachte: Hat die Geschäftsleitung ihm diese Verantwortung nicht übertragen, ist sie selbst für die Sicherung verantwortlich.
Gemäß § 22 StVO müssen Fahrer und Verlader „die Ladung einschließlich der Geräte zur Ladungssicherung sowie Ladeeinrichtungen so verstauen und so sichern, dass sie selbst bei einer Vollbremsung oder plötzlichen Ausweichbewegung nicht verrutschen, umfallen, hin- und herrollen, herabfallen oder vermeidbaren Lärm erzeugen können“.
4.2 Bei der Ladungssicherung kann grds. die Ordnungswidrigkeiten-Verantwortung nicht durch eine zivilrechtliche Vereinbarung beseitigt werden. Es ist daher egal, wer nach zivilrechtlichen Grundsätzen zur ordnungsgemäßen und fachgerechten Verladung verpflichtet oder zuständig war.
5. Rechtliche Vorgaben für die Transportsicherung:
a. Die rechtlichen Vorgaben für die Transportsicherung von Gegenständen finden sich in §§ 22, 23 und 31 der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) wieder.
§§ 22 StVO: Die Ladungssicherung im Pkw, Anhänger, Lkw und weiteren Kfz hat durch Fahrer und Verlader so zu erfolgen, dass die transportierten Gegenstände nicht verrutschen, hin- und herrollen, um- oder herabfallen können. Sie sind außerdem so zu sichern, dass sie keinen vermeidbaren Lärm erzeugen.
§§ 22 StVO: Der Fahrer ist zudem verantwortlich, dass das Fahrzeug sowie die Ladung vorschriftsmäßig gesichert sind und dass die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs durch die Ladung nicht leidet. Er muss die betriebssichere Beladung der Fahrzeuge und die Ladungssicherung beachten.
§§ 31 StVO: Der Fahrzeughalter darf insb. die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs mit vorschriftswidriger Ladungssicherung weder anordnen noch zulassen.
b. Die "anerkannten Regeln der Technik" bei der Transportsicherung von Ladung sind insb. in der Richtlinie VDI 2700 festgehalten.
In der Richtlinie VDI 2700 „Ladungssicherung auf Straßenfahrzeugen“ sind die in § 22 der Straßenverkehrsordnung (StVO) genannten " anerkannten Regeln der Technik" festgelegt. In der Richtlinie VDI 2700 wird insbesondere beschrieben, welche Kräfte auf die Ladung während der Fahrt einwirken, welche Hilfsmittel zur Sicherung es gibt und wie spezielle Frachtgüter gesichert werden sollen. Die Verfolgungsbehörden nutzen die Richtlinienreihe VDI 2700 als Grundlage bei ihren Verkehrs-Überwachungsmaßnahmen. Auch Gerichte ziehen diese Richtlinie und die DIN- und EN-Normen der Lasi bei ihren Entscheidungen und Gerichtsurteilen heran.
c. Außerdem sind grds. einige konkrete Regeln bei der Ladungssicherung zu berücksichtigen:
Das Fahrzeug darf samt Ladung nicht höher als 4 m und nicht breiter als 2,55 m sein.
Land- oder forstwirtschaftliche Fahrzeuge dürfen samt Ladung eine Breite von 3 m und eine Höhe von 4 m nicht überschreiten.
Für Kühlfahrzeuge gilt eine maximale Breite von 2,60 m.
Bei Fahrzeugen, die nicht höher als 2,50 m sind, darf die Ladung nicht nach vorne über jenes hinausragen.
Bei höheren Fahrzeugen ist ein Überstand nach vorne von maximal 50 cm erlaubt.
Wie weit die Ladung nach hinten rausragen darf, hängt von der Wegstrecke ab: Fahren Sie höchstens 100 km, ist ein Überstand nach hinten von bis zu 3 m erlaubt. Bei einer längeren Strecke darf die Ladung hingegen maximal 1,50 m nach hinten hinausragen.
Insgesamt darf ein Fahrzeug (oder ein Zug) einschließlich Ladung nicht länger sein als 20,75 m.
Außerdem ist hinsichtlich der Ladesicherheit zu beachten, dass Ladung, die mehr als 1 m über die Rückstrahler des Fahrzeugs hinausragt, durch eine hellrote Fahne (mind. 30 x 30 cm), ein hellrotes Schild (genauso groß wie die Fahne) sowie einen senkrecht angebrachten Zylinder (mind. 35 cm Durchmesser) gekennzeichnet werden muss. Alle drei Sicherungsmittel müssen maximal 1,50 m über der Fahrbahn angebracht sein.
Eine Kennzeichnung ist zudem nötig, wenn die Ladung seitlich mehr als 40 cm über die Fahrzeugleuchten hinausragt. Dafür muss nach vorne eine weiße und nach hinten eine rote Leuchte angebracht werden – jeweils maximal 1,50 m über der Fahrbahn und maximal 40 cm seitlich vom Rand der Ladung.
Gegenstände, die schlecht erkennbar sind, wie z. B. einzelne Stangen, dürfen nicht über die Fahrzeugseite hinausragen.
6. Überladung
a. Wann liegt eine Überladung vor?
Jedes Kraftfahrzeug hat eine zulässige Gesamtmasse. Um eine Überladung handelt es sich, wenn das Leergewicht eines Fahrzeugs zuzüglich der Zuladung das zulässige Gesamtgewicht des Fahrzeugs übersteigt.
b. Was sind die physikalischen Folgen einer Überladung?
Folgen einer Überladung sind ein verändertes schlechteres Fahr- und Bremsverhalten und eine verschlechternde Fahrstabilität.
c. Welche bussgeldrechtlichen Konsequenzen drohen bei einer Überladung des Fahrzeugs?
Die Sanktionen, die eine Lkw-Überladung mit sich bringt, stehen im Bußgeldkatalog. Bußgelder und Punkte in Flensburg können sowohl gegen den Fahrer als auch gegen den Fahrzeughalter verhängt werden.
Onlineberatung und Onlinevertretung im Verkehrsrecht
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