Abmahnung im Arbeitsrecht
Die Abmahnung ist eine Rüge des Arbeitgebers, mit der er Fehlverhalten des Arbeitnehmers beanstandet und androht, im Wiederholungsfall das Arbeitsverhältnis zu beenden.
1. Abmahnung im Regelfall vor Kündigung erforderlich?
In der Regel ist die Abmahnung Voraussetzung für verhaltensbedingte Kündigungen (z.B. unentschuldigtes Fehlen, Schlechtleistung, Beleidigung von Kollegen, verspätete Krankmeldung). Dies deshalb, weil eine Kündigung immer das letzte Mittel sein soll, auf eine Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten des Arbeitnehmers zu reagieren. Bevor eine Kündigung erfolgt, soll dem Arbeitnehmer deutlich gemacht werden, welchen Pflichtenverstoß er begangen hat und ihn dazu massiv anzuhalten, diesen zukünftig nicht mehr zu begehen. Der Abmahnung im Arbeitsrecht kommt daher eine Dokumentationsfunktion zu. In der Abmahnung soll die vertragswidrige Verhaltensform genau festgehalten werden. Vor einer fristlosen Kündigung wird der Arbeitgeber im Regelfall eine oder mehrere Abmahnungen an den Arbeitnehmer aussprechen müssen.
Ausnahmsweise ist die Abmahnung indes möglicherweise entbehrlich bei sehr schwerem Vertrauensbruch (wie Diebstahl, Unterschlagung, Untreue, Betrug) oder bei anderen schwerwiegenden Störungen im Arbeitsbereich (wie eigenmächtiger Urlaubsantritt, Missbrauch von Zeitkontrolleinrichtungen).
Die Abmahnung muss genauestens formuliert sein und kumulativ insbesondere folgende Bestandteile enthalten, um rechtliche Wirksamkeit zu entfalten:
Nicht ausreichend sind damit lediglich allgemein gehaltene Formulierungen. Je weniger konkret das abgemahnte Verhalten des Arbeitnehmers benannt ist, desto mehr Angriffs-Möglichkeiten ergeben sich für den möglicherweise zu Unrecht Abgemahnten eine Abmahnung wirksam anzugreifen.
Formell kann eine Abmahnung sowohl mündlich als auch schriftlich ausgesprochen werden. Aufgrund der besseren Beweismöglichkeit werden nahezu indes alle Abmahnungen schriftlich erteilt.
Wie oft abgemahnt werden muss, lässt sich nur von Fall zu Fall entscheiden.
3. Kommt es auch auf den Zeitpunkt der Abmahnung an?
Der abmahnende Arbeitgeber muss möglichst zeitnah nach einem möglichen vertragswidrigen Verhalten seines Arbeitnehmers eine darauf bezogene Abmahnung erteilen. Was zeitnah ist, ist in der Rechtsprechung nicht unumstritten. Es kann sein, dass alleine wegen Zeitablaufs eine eigentlich berechtigte Abmahnung eines Arbeitnehmers verwirkt sein kann, mit der Folge dass diese unwirksam und aus der Personalakte zu entfernen ist.
4. Mögliche Abwehrreaktionen des Arbeitnehmers bei Erhalt einer Abmahnung sehen konkret wie aus?
Als Arbeitnehmer haben Sie bei unberechtigter Abmahnung einen Anspruch auf Entfernung der Abmahnung aus der Personalakte oder das Recht der Gegendarstellung. Diese Ansprüche können Sie notfalls gerichtlich durchsetzen.
Der Hinweis des Arbeitgebers darauf, dass wiederholende und zukünftige Verstöße des Abgemahnten gegen bestehende Leistungs-/Verhaltenspflichten letztlich arbeitsrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen und eine Kündigung droht, sollte vom Abgemahnten entsprechend ernst genommen werden. Arbeitgeber, die unzufrieden mit der Arbeitsleistung oder des Sozialverhaltens eines Mitarbeiters sind, versuchen nicht selten alsbald diesen zu kündigen, um so das bestehende Arbeitsverhältnis beenden zu können. Ist eine Abmahnung unberechtigt erfolgt, sollte der Arbeitnehmer diese Abmahnung daher unbedingt nicht hinnehmen!
Mein Tipp für Arbeitnehmer:
Da die Abwehr einer Abmahnung existenzielle Bedeutung für das Arbeitsverhältnis hat und Vorbote
einer Kündigung Ihres Arbeitsverhältnisses sein kann, sollten Sie immer einen Anwalt zur Rate ziehen.
Mein Tipp für Arbeitgeber: Da das Erstellen einer wirksamen Abmahnung äußerst schwierig ist, sollte unbedingt anwaltlicher Rat eingeholt werden.
Onlinevertretung
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Nützliche Links
Die Webseite der Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht im DAV