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 RECHTSANWALT   OLAF LAMOTTKE

Gefährdung des Straßenverkehrs 


1. Normtext  

§ 315 c StGB Gefährdung des Straßenverkehrs 

1) Wer im Straßenverkehr 

1. ein Fahrzeug führt, obwohl er 

a) infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel oder

b) infolge geistiger oder körperlicher Mängel   

nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen, oder

2. grob verkehrswidrig und rücksichtslos 

a) die Vorfahrt nicht beachtet,
b) falsch überholt oder sonst bei Überholvorgängen falsch fährt,
c) an Fußgängerüberwegen falsch fährt,
d) an unübersichtlichen Stellen, an Straßenkreuzungen, Straßeneinmündungen oder Bahnübergängen zu schnell fährt,
e) an unübersichtlichen Stellen nicht die rechte Seite der Fahrbahn einhält,
f) auf Autobahnen oder Kraftfahrstraßen wendet, rückwärts oder entgegen der Fahrtrichtung fährt oder dies versucht oder
g) haltende oder liegengebliebene Fahrzeuge nicht auf ausreichende Entfernung kenntlich macht, obwohl das zur Sicherung des Verkehrs erforderlich ist,

und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist der Versuch strafbar.
(3) Wer in den Fällen des Absatzes 1 1. die Gefahr fahrlässig verursacht oder
2. fahrlässig handelt und die Gefahr fahrlässig verursacht,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. 


2. Vereinfacht gilt demnach: 


Der Täter muß entweder im Straßenverkehr ein Fahrzeug führen und nicht in der Lage sein, dieses Fahrzeug sicher zu führen, 


oder der Täter muss eine der sogenannten 7 Todsünden im Straßenverkehr begehen. 


Weiterhin muß der Täter durch die Tat Leib oder Leben eines anderen oder Sachen von bedeutendem Wert gefährden. 



3. Ansatzpunkte für Verteidigung: 

Mit Hilfe eines versierten Rechtsanwalts besteht die Möglichkeit, den Tatvorwurf zu entkräften oder zumindest das Strafmaß zu verringern. Daher sollten Sie 

unbedingt einen Anwalt einschalten, wenn Sie wegen Gefährdung des Straßenverkehrs  beschuldigt werden. Wenn Sie über eine Rechtsschutzversicherung für Verkehrsrecht verfügen, übernimmt diese in der Regel die Kosten für Ihre Verteidigung.


Für einen Rechtsanwalt bestehen zahlreiche Ansatzpunkte zur Verteidigung, beispielsweise:

  •   Keine Fahruntauglichkeit wegen Alkohol
  • Bei einer Blutalkoholkonzentration von 1,1 Promille oder mehr wird die absolute Fahruntüchtigkeit von Kraftfahrzeugführern unwiderlegbar vermutet. Vor allem Messfehler, Berechnungsfehler und Vertauschen von Blutproben  können den Tatvorwurf entfallen lassen. 
  • Die sogenannte relative Fahruntüchtigkeit kann idR ab einer Blutalkoholkonzentration von 0,3 Promille und zusätzlichen Ausfallerscheinungen (z.B. unsichere Fahrweise wir Fahren in Schlangenlinien) vorliegen. Hier kann die angebliche konkrete alkoholbedingte Fahrunsicherheit in Frage gestellt werden. Vor allem Fahrfehler, die auch  Fahrer im nüchternen Zustand unterlaufen, können den Tatvorwurf entfallen lassen. 


  • Keine Fahruntauglichkeit wegen Rauschmitteln 

  • Bei den  Rauschgiften (wie Drogen, Medikamente etc.) gibt es keinen verbindlichen Grenzwert zur Annahme von absoluter Fahruntauglichkeit. Es müssen neben einem bestimmten Wirkstoffgehalt  im Blut eigentlich auch drogenbedingte konkrete Ausfallerscheinungen vorliegen. Hier kann die angebliche konkrete drogenbedingte Fahrunsicherheit in Frage gestellt werden. Neben einem sehr geringen Wirkstoffgehalt  im Blut können vor allem Fahrfehler, die auch  Fahrer im nüchternen Zustand unterlaufen, den Tatvorwurf entfallen lassen. 

  • Keine Fahruntauglichkeit wegen geistiger oder körperlicher Mängel 
  • Fahruntauglichkeit kann bei  Dauereinschränkungen ( wie Epilepsie) auch bei vorübergehenden Mängeln (wie Übermüdung)  gegeben sein. In Betracht kommen  altersbedingte psychofunktionale Leistungsmängel und Erkrankungen. Vor allem Fahrfehler, die aus Unachtsamkeit passieren oder aufgrund mangelnder Beherrschung des Fahrzeugs, können den Tatvorwurf entfallen lassen. 


  • Keine  grob verkehrswidrige und rücksichtslose schwere Verkehrsverstöße
  • Grob verkehrswidrig kann ein Verhalten sein, das  besonders erheblich gegen schützende Verkehrsvorschriften verstößt. Rücksichtslos fährt, wer völlig gleichgültig um die möglichen Folgen fährt. Vor allem Fahrfehler, die aus Unachtsamkeit, Gedankenlosigkeit  entstehen oder irrtumsbedingt, können den Tatvorwurf entfallen lassen. 
  • Keine konkrete Gefährdung
  • Eine konkrete Gefährdung ist gegeben, wenn der Eintritt eines Schadens  nahe liegt und nur noch vom blossen Zufall abhängt. Der Eintritt eines Schadens ist dabei nicht erforderlich. Die bloße Nähe von Verkehrsteilnehmern oder werthaltigen Sachen muss nicht immer genügen, um eine Strafbarkeit zu bejahen.  
  • Keine  fremde Sachen von bedeutenden Wert
  • Es muss sich um fremde Gegenstände handeln. Ein möglicher Schadenseintritt an dem geführten Fahrzeug kommt  nicht in Betracht. Die betragsmäßige Grenze des bedeutenden Wertes muss genau hinterfragt werden, um den Tatvorwurf entfkräften zu können.  
  • kein öffentlicher Straßenverkehr: z.B. auf Privatgrundstücken
  • kein Vorsatz 
  • Allein aus der Höhe der Blutalkoholkonzentration kann nicht grds. ohne weiteres auf Vorsatz der Tatbegehung geschlossen werden. 


Achtung: 

Bei der Straßenverkehrsgefährdung gemäß § 315 c StGB kann in die Fahrerlaubnis entzogen werden!!



4. Erste Hilfemaßnahmen gegenüber der Polizei: 

  • Vom Schweigerecht Gebrauch gegenüber der Polizei machen!  
  • Keine Selbstbeschuldigung! 
  • Keine Mithilfe bei der Überführung naher Angehöriger! 


Vertrauen Sie meiner Erfahrung in zahlreichen anderen gleichgelagerten Fällen. Ich weiss, worauf es ankommt, um Ihre Rechte zu wahren! 




Gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr

1. Normtext:

§ 315 b StGB Gefährliche Eingriffe in den Straßenverkehr

(1) Wer die Sicherheit des Straßenverkehrs dadurch beeinträchtigt, daß er
1. Anlagen oder Fahrzeuge zerstört, beschädigt oder beseitigt,
2. Hindernisse bereitet oder
3. einen ähnlichen, ebenso gefährlichen Eingriff vornimmt,
und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) Handelt der Täter unter den Voraussetzungen des § 315 Abs. 3, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.
(4) Wer in den Fällen des Absatzes 1 die Gefahr fahrlässig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(5) Wer in den Fällen des Absatzes 1 fahrlässig handelt und die Gefahr fahrlässig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

2. Vereinfacht gilt demnach:
Es muss ein Eingriff in den Straßenverkehr vorliegen
es dadurch zur Beeinträchtigung der Sicherheit des    Straßenverkehrs kommen
und dadurch zu einer konkreten Gefahr für Menschen oder fremde Sachen mit Wert
§ 315 b StGB erfasst mithin verkehrsfeindliche Eingriffe, die von außen auf den Strassenverkehr einwirken (zB. bewußte Bremsleitungbeschädigung, Strassensperre errichten, Verschütten von Öl auf die Fahrbahn, beim bewußten Rammen eines  Fahrzeugs, bei gezielten Zufahren auf einen  Polizeibeamte oder Dritte, Liegenlassen eines fahrlässig verlorenen Gegenstandes auf der Fahrbahn, obwohl die Pflicht zur Entfernung bestand).

3. Ansatzpunkte für Verteidigung:
Für einen versierten Rechtsanwalt bestehen zahlreiche Ansatzpunkte zur Verteidigung ( Ziel: Tatvorwurf zu entkräften oder zumindest das Strafmaß zu verringern), beispielsweise:
keine  Beeinträchtigung der Sicherheit des Straßenverkehrs
Keine Steigerung der gewöhnlichen Gefahren, die dem Straßenverkehr innewohnen, im konkreten Fall nachweisbar.
Keine konkrete Gefährdung für Menschen oder fremde Sachen
Eine konkrete Gefährdung ist gegeben, wenn der Eintritt eines Schadens  nahe liegt und nur noch vom blossen Zufall abhängt bzw. es zu einem  Eintritt eines Schadens gekommen ist. Die bloße Nähe von Verkehrsteilnehmern oder werthaltigen Sachen muss grds. nicht immer genügen, um eine Strafbarkeit zu bejahen.
Keine  fremde Sachen von bedeutenden Wert
Es muss sich um fremde wertgehaltige Gegenstände handeln. Die betragsmäßige Grenze des bedeutenden Wertes muss genau hinterfragt werden, um den Tatvorwurf ggfs. entfkräften zu können.
kein öffentlicher Straßenverkehr: z.B. auf Privatgrundstücke

4. Erste Hilfemaßnahmen gegenüber der Polizei:
Vom Schweigerecht Gebrauch gegenüber der Polizei machen!
Keine Selbstbeschuldigung!
Keine Mithilfe bei der Überführung naher Angehöriger!

Achtung:
Bei der gefährlichen Straßeneingriffen gemäß § 315 b StGB kann die Fahrerlaubnis entzogen werden!
Vertrauen Sie meiner Erfahrung in zahlreichen anderen gleichgelagerten Fällen. Ich weiss, worauf es ankommt, um Ihre Rechte zu wahren.