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 RECHTSANWALT   OLAF LAMOTTKE

Sachschäden nach Verkehrsunfall


Erste allgemein gehaltene Anmerkungen zu wichtigen möglichen Sachschäden:


Reparaturkosten und Wiederbeschaffungsaufwand: 


Die gegnerische Kfz-Haftpflichtversicherung hat Reparaturkosten grds. nur bis zur Grenze des sog. „Wiederbeschaffungswertes“ des Pkw`s zu ersetzen. Dies ist der Betrag, der erforderlich ist, um einen nach Art, Alter und Erhaltungszustand gleichartigen Pkw zu erwerben.Sind die Reparaturkosten höher als der Wiederbeschaffungswert des Pkw`s, liegt ein sog. „wirtschaftlicher Totalschaden“ vor. In einem solchen Falle bekommt man grds. lediglich den Wiederbeschaffungsaufwand ersetzt. Keine Regel ohne Ausnahme: Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH), kann der Geschädigte vom Schädiger und dessen Versicherung bei konkreter Reparatur  die geschätzten notwendigen Reparaturkosten ersetzt verlangen, soweit diese nicht 130% des Wiederbeschaffungswerts des beschädigten Fahrzeugs übersteigen. 


Der Geschädigte hat grds. ein Wahlrecht; er kann zwischen der sog. fiktiven (auf Gutachtenbasis) und der konkreten Schadensberechnung (mit Vorlage der Reparatur-Rechnung) wählen. Der Geschädigte muss jedoch grds. an der einmal gewählten Abrechnungsart festhalten. 


Zur Feststellung des Schadenumfangs ist bei unverschuldeten Unfällen eine fundierte Bewertung durch einen Sachverständigen oftmals angezeigt. Ein solches Schätz-Gutachten ist auch empfehlenswerter als ein Kostenvoranschlag einer Werkstatt. Nur ein Gutachter weiß in der Regel, was man genau ersetzt bekommt und in welcher Höhe. 


Sachverständigenkosten:


Fahrzeugreparaturkosten über 950 EUR: 

Wenn die vorgeschätzten Reparaturkosten die sog. Bagatellgrenze von 950 EUR überschreiten, sind in der Regel die Sachverständigenkosten von der Versicherung des Unfallverursachers zu tragen.


Fahrzeugreparaturkosten unter 950 EUR:

Selbst wenn die vorgeschätzten Reparaturkosten die sog. Bagatellgrenze von 950 EUR unterschreiten, kann der Ersatz der Sachverständigenkosten nicht immer wegen Verletzung der Schadensminderungspflicht abgelehnt werden. Eine Verletzung wäre allenfalls dann gegeben, wenn die Sachverständigenkosten außer jedem Verhältnis zu den Kosten der Fahrzeugreparatur stünden. Hinzu kommt, dass häufig auch aus Gründen der Beweissicherung eine Begutachtung durch einen Sachverständigen geboten ist.


Sachverständigengutachten „unbrauchbar":

Die Erstattung der Sachverständigenkosten kann eigentlich nicht mit der Begründung abgelehnt werden, dass das Gutachten für die Regulierung des Fahrzeugschadens unbrauchbar gewesen sei. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung ist der Sachverständige nicht „Erfüllungsgehilfe“ des Geschädigten, so dass das Risiko von Fehleinschätzungen in der Regel der Schädiger und dessen Versicherung trägt, falls nicht die Ungeeignetheit des Sachverständigen dem Geschädigten sich hätte aufdrängen müssen.


Rechtsanwaltskosten:

Die anfallenden Rechtsanwaltsgebühren sind bei unverschuldeten Unfällen Teil des vom Schädiger bzw. von der gegnerischen Kfz-Versicherung zu erstattenden Schadens.


Abschlepp- und Bergungskosten:

Die Abschlepp- und Bergungskosten sind zumeist in vollem Umfang zu ersetzen und können oftmals nicht auf die begrenzt werden, die für ein Verbringen des Fahrzeugs zur nächsten Werkstatt angefallen wären.


Mietwagenkosten: Achtung: Kostenrisiko!

Für den Ausfallzeitraum des unfallbeschädigten Fahrzeugs kann oftmals ein Mietwagen genommen werden; die Ersatzpflicht der hierfür aufgewendeten Kosten ist ein sehr häufiger Streitpunkt! Es  muss daher für jeden  Einzelfall geprüft werden, ob sich nicht schon die Anmietung eines Mietwagens verbietet. Es können sich weiterhin auch Schwierigkeiten beim Umfang der zu erstattenden Mietwagenkosten der Höhe nach ergeben. Der Mietwagen darf auch nicht zu einer höheren Typklasse gehören, als das eigene Fahrzeug, sondern eher eine oder zwei Klassen tiefer sein.Im Zweifelsfall hat der Geschädigte darzulegen, dass er durch den Ausfall seines Kfz an einer tatsächlich beabsichtigten Nutzung gehindert ist bzw. war, also wirtschaftlich geschädigt ist. Gründe die gegen eine Anmietung eines Mietwagens sprechen können sind zum Beispiel: geringe Fahrtstrecke, lediglich gelegentliche Nutzung, Zweitwagen, Fahrzeug wird nur durch Familienangehörige genutzt, der Geschädigte ist durch Krankheit bzw. Unfallverletzungen an der Nutzung des Fahrzeugs gehindert usw.


Nutzungsausfallentschädigung:

Die sinnvolle Alternative zum Ersatz der Mietwagenkosten ist die Entschädigung für den Nutzungsausfall. Der entgangene Gebrauchsvorteil des Unfallfahrzeugs ist häufig dann zu entschädigen, wenn kein Ersatzfahrzeug angemietet wird (dies gilt aber uneingeschränkt nur für privat genutzte Fahrzeuge, bei gewerblich genutzten Fahrzeugen wird eine Nutzungsentschädigung nur in Ausnahmefällen gewährt). Ersetzt wird der Nutzungsentzug grundsätzlich nur für die Zeit des unfallbedingten Ausfalls, also für die Zeit der Reparaturdauer oder den erforderlichen Zeitraum der Ersatzwagenbeschaffung. Größenordnung z. Zt. von 25 – 100 EUR pro Tag hängen vom Fahrzeugtyp ab. 


Wertminderung:

Der Begriff Wertminderung umfasst sowohl den technischen wie den merkantilen Minderwert, der bei einem Kfz durch den Unfall herbeigeführt werden kann. 


technische Wertminderung:

Dies sind die Schäden bzw. Folgen, die nach fachgerechter Reparatur am Fahrzeug verblieben sind. Hierunter fallen Ausbeulen, verbliebene Ausspachtelungen oder Farbunterschiede bei Teillackierungen. Mit dem Fortschritt der Reparaturtechnik sind solche Instandsetzungsspuren selten geworden, so dass die technische Wertminderung lediglich noch eine ganz untergeordnete Rolle spielt.


merkantile Wertminderung:

Hat ein Kfz einen Unfallschaden erlitten, so lässt es sich später trotz vollständiger fachgerechter Reparatur meistens nur noch mit einem Preisabschlag verkaufen. Diesen Wertverlust nennt man merkantilen Minderwert. Dass der Preisabschlag erst bei einem möglichen späteren Verkauf hingenommen werden muss, berührt die Erstattungspflicht des Schädigers nach Ansicht des BGH nicht. Die Berechnungsmethode für  einen merkantilen Minderwert ist  umstritten; sie wird im Sachverständigengutachten ermittelt. 


Kostenpauschale:

Ein Ersatz von pauschalen Auslagen (für Telefon-, Porto-, Wegekosten etc.) wird in der Regel mit einem Betrag von 20 - 25 EUR ohne Nachweis akzeptiert.


Weitere Sachschäden: 


z.B. Kleider; Brillen; weitere Gegenstände, Kofferrauminhalt usw. 

Diese Gegenstände bekommt man meist auch ersetzt. Die Versicherung wird diese jedoch nur bis zur Grenze des sog. Wiederbeschaffungswertes zu ersetzen. Dies ist der Betrag, der erforderlich ist, um einen nach Art, Alter und Erhaltungszustand gleichartigen Gegenstand zu erwerben. Besteht für gleichartige, gebrauchte Gegenstände kein Markt, ist der Wert ausgehend vom damaligen Anschaffungspreis zu ermitteln. Dieser muss im Bedarfsfall nachgewiesen werden.Dies ist oft ein Streitpunkt. Zur Feststellung des Schadensumfangs ist eine Bewertung von beschädigten teuren Gegenstände bei Nichtregulierung durch einen Sachverständigen häufig ratsam. 


Weitere mögliche Schäden:

  • Verbringungskosten
  • Standgeldkosten 
  • Finanzierungskosten
  • Verlust einer Tankfüllung
  • notwendige Taxispesen (wenn sie über die 20 EUR-Grenze hinausgehen
  • Kosten für ein neues Kennzeichen
  • Abmeldungskosten – Unfall-Kfz
  • Neuanmeldungskosten – Ersatz-Kfz       



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