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Fristlose Kündigung:

 

Will der Arbeitgeber oder der Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis wirksam fristlos kündigen, braucht er dafür gemäß § 626 Abs. 1 BGB immer einen "wichtigen Grund". Ein wichtiger Grund ist ein ganz besonders erheblicher Anlaß für eine Kündigung, der dem Kündigenden das Abwarten der regulären Kündigungsfristen unzumutbar macht bzw. bei einem Befristungsvertrag das Warten bis zum Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit ebenfalls unzumutbar macht. 

 

Da jede fristlose Kündigung zugleich auch eine außerordentliche 

Kündigung ist, muß derjenige, der eine fristlose Kündigung aus-

sprechen möchte, sämtliche rechtlichen Voraussetzungen einhalten, die an eine außerordentliche Kündigung zu stellen sind. 

Wenn Sie von Ihrem Arbeitgeber eine fristlose Kündigung erhalten haben, stellt sich für Sie die Frage, ob bzw. wie Sie dagegen vorgehen wollen, d.h. ob Sie dagegen Kündigungsschutz-klage erheben wollen oder nicht.


 

Diese Frage muß allerspätestens innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung geklärt sein. Wenn Sie diese im Kündigungschutzgesetz in §§ 4 S. 1, 13 Abs.1 KSchG bestimmte Frist für die Erhebung der Klage versäumen, wird unwiderleglich vermutet, daß es für die Kündigung einen wichtigen Grund gab und daß der Arbeitgeber die Zweiwochenfrist des § 626 Abs. 2 KSchG  eingehalten hat. Diese für den gekündigten Arbeitnehmer nachteilige Rechtsfolge gilt für alle, also  auch für diejenigen Arbeitnehmer, die keinen allgemeinen Kündigungsschutz nach dem KSchG genießen.


 

Dies gilt nicht nur dann, wenn Sie mit einer Klage Ihre weitere Beschäftigung durchsetzen wollen. Die Einhaltung der Frist ist genauso wichtig, wenn Sie das Ziel verfolgen, eine gute Abfindung auszuhandeln! 


 

Ist die Klagefrist (sogenannte Ausschlussfrist) erst einmal versäumt, ist eine Kündigungsschutzklage nahezu aussichtslos. In einer solchen Situation wird sich Ihr Arbeitgeber normalerweise auf keine Abfindung mehr einlassen.


 

 
 

Mein Tipp:

Wird Ihnen ein Kündigungsschreiben zugestellt, so sollten Sie unbedingt sofort anwaltlichen Rat in Anspruch nehmen, da für die Erhebung einer Kündigungsschutzklage eine nur 3-wöchige Frist ab Zugang gilt!

 

  


 

 

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Onlineberatung und Onlinevertretung im Arbeitsrecht

Sie haben selbstverständlich die Möglichkeit mir online eine Kündigung, eine Abmahnung, einen Arbeitsvertrag oder eine sonstige Anfrage etc. zuzuleiten. 

Nutzen Sie bitte dasKontaktformularund beachten unbedingt die dortigen Hinweise.

 

  

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Nützliche Links


 

www.ag-arbeitsrecht.de    


Die Webseite der Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht im DAV 

 

 

 

 

 


 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 


 

 

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