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 RECHTSANWALT   OLAF LAMOTTKE

Trunkenheit im Verkehr


Der Gesetzestext lautet: 

§ 316 StGB Trunkenheit im Verkehr

(1) Wer im Verkehr ein Fahrzeug führt, obwohl er infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in  § 315 a StGB oder § 315 c StGB mit Strafe bedroht ist.

(2) Nach Absatz 1 wird auch bestraft, wer die Tat fahrlässig begeht.




Wann liegt eigentlich absolute Fahruntüchtigkeit gemäß § 316 StGB vor? 


Die absolute Fahruntüchtigkeit aufgrund des Genusses alkoholischer Getränke liegt unwiderlegbar vor, wenn der Kfz-Fahrer zum Zeitpunkt der Fahrt eine Blutalkoholkonzentration von 1,1 Promille oder mehr hatte. Die Promille-Grenze setzt sich aus dem Grundwert wissenschaftlich gesicherter Fahruntüchtigkeit von 1,0 Promille und einem Sicherheitszuschlag von 0,1 Promille (um etwaige Messungenauigkeiten auszugleichen) zusammen. 


Fahrradfahrer sind bei einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille (Grundwert wissenschaftlich gesicherter Fahruntüchtigkeit von 1,5 Promille zzgl.  Sicherheitszuschlag von 0,1 Promille) absolut fahruntüchtig. Die absolute Fahruntüchtigkeit stellt also ausschließlich auf die Blutalkoholkonzentration ab. 



Mit welchem Strafmaß muss man rechnen?


Die Trunkenheit im Verkehr nach  wird mit Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr bestraft. Die Höhe der Strafe wird unter anderen durch die Höhe der Blutalkoholkonzentration oder Promillewert und der Feststellung der vorsätzlichen oder fahrlässigen Trunkenheit im Straßenverkehr  bestimmt. 



Verliert man aufgrund einer Trunkenheitsfahrt seinen Führerschein? 


Bei einer Verurteilung wegen Trunkenheit im Straßenverkehr muss man in der Regel damit rechnen, dass als Nebenfolge auch die Fahrerlaubnis gemäß § 69 Abs.2 Nr.2 StGB entzogen wird, da nach dem Gesetz aus den Umständen, die zur Verurteilung führten, die fehlende Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen gefolgert wird. 


Diese gesetzliche Annahme, dass bei einer Trunkenheitsfahrt die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen fehlt, kann ausnahmsweise nur durch besondere Umstände widerlegt werden. 

Diese können  vorliegen insb. u.a., wenn z.B.  dem Täter die berauschenden Mittel dem      Fahrzeugführer ohne dessen Wissen zugeführt wurden oder der Täter die Fahrt in berauschtem Zustand   aufgrund eines schweren Notfalls angetreten hat. 



Vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis bereits am Anfang des Verfahrens möglich? 


Ja. Liegen Gründe vor, welche die Annahme rechtfertigen, dass bei Verurteilung wegen Trunkenheit im Straßenverkehr die Entziehung der Fahrerlaubnis gemäß § 69 StGB angeordnet werden wird, kann die Entziehung des Führerscheins gemäß § 111 a StPO bereits im Ermittlungsverfahren angeordnet werden. Für die vorläufige Entziehung des Führerscheins genügt es bereits, dass ein dringender Tatverdacht der Trunkenheit im Straßenverkehr gegen den Beschuldigten besteht und deswegen mit hoher Wahrscheinlichkeit mit einer Führerscheinentziehung gemäß § 69 StGB zu erwarten ist.  



Erste Hilfemaßnahmen gegenüber der Polizei: 

  • Vom Schweigerecht Gebrauch gegenüber der Polizei machen!  
  • Keine Selbstbeschuldigung!
  • Keine Mithilfe bei der Überführung naher Angehöriger! 



Vertrauen Sie meiner Erfahrung in zahlreichen anderen gleichgelagerten Fällen. Ich weiss, worauf es ankommt, um Ihre Rechte zu wahren!