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 RECHTSANWALT   OLAF LAMOTTKE


Autoleasingvertragsrecht
Kfz-Leasingrecht


RECHTSANWALT
OLAF LAMOTTKE
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Tel. 02801 9836778
Fax 02801 9836779
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Bei einem Kfz-Leasingvertrag ist nicht der Leasingnehmer Eigentümer des Fahrzeugs, sondern die Leasinggesellschaft. Sie kauft das Fahrzeug, behält den Fahrzeugbrief und gibt es  das Fahrzeug nur zur Nutzung weiter an den Kunden.
1. Beim Kfz-Leasing gibt es verschiedene Leasingmodelle:
Leasingvertrag mit Kilometerabrechnung
Leasingvertrag mit Restwertabrechnung
Leasingvertrag mit Andienungsrecht
Beim Leasingvertrag mit Kilometerabrechnung trägt grds. die Leasingfirma das Risiko des falsch kalkulierten Restwertes. Fest vereinbart wird zwischen den Parteien nur die Kilometerleistung während der Vertragsdauer. Der Leasingkunde muss dann nachzahlen, wenn er mehr Kilometer als vereinbart fährt.
Beim Leasingvertrag mit Restwertabrechnung wird eine feste Laufzeit vereinbart und ein  Restwert am Ende dieser Laufzeit kalkuliert. Ist das Fahrzeug am Ende der Laufzeit weniger wert, so ist der Mindererlös von dem Leasingnehmer auszugleichen, das heißt er trägt das Restwertrisiko.
Beim Leasingvertrag mit Andienungsrecht kann die Leasinggesellschaft bei Ablauf verlangen, dass der Kunde das Fahrzeug zum Restwert kauft.
2. Wichtig! Bei allen  Leasingmodellen muss das Leasing-Fahrzeug in einem ordnungsgemäßen Zustand zurückgegeben werden.
Der Leasingnehmer trägt mithin grds. stets die Kosten für die Beseitigung von Schäden an dem Fahrzeug. Bei der Rückgabe entsteht häufig zwischen den Vertragspartnern Streit über  Beschädigungen an dem Fahrzeug. Der Leasingnehmer haftet grds. nur für echte Schäden nicht aber für nutzungsgemäße Verschleißerscheinungen. Zu diesen gehören normale Abnutzungen, Verschmutzungen sowie kleine Kratzer, Abnutzung der Bremsen etc.
3.  Sachmängelhaftung
Hat Ihr Leasingfahrzeug einen Sachmangel, können Sie sich in der Sachmängelhaftungsfrist wie ein Käufer an Ihren Verkäufer wenden.
Definition: Ein Sachmangel liegt vor, wenn das Leasingfahrzeug schon bei Übergabe einen Fehler hat, von dem Sie nichts wussten oder auf den Sie der Verkäufer nicht hingewiesen hat.
Beim Leasing ist Eigentümer des Autos der Leasinggeber, der in der Regel die Ansprüche aus Sachmängelhaftung an den Leasingnehmer abtritt, so dass dieser sich bei einem Mangel am Leasingauto wie ein Käufer an seinen Verkäufer wenden kann.
Demzufolge stehen Ihnen grds. die nachfolgenden Rechte zu:
Nachbesserung (Reparatur, Neulieferung)
Hat das Leasingauto erhebliche Mängel, können Sie zunächst entweder die Reparatur oder die Neulieferung des Fahrzeugs verlangen. Möchten Sie die Reparatur des Mangels, fordern Sie den Händler zur Nachbesserung auf und setzen Sie ihm dazu eine ausreichende Frist. Für seit 1.1.2022 geschlossene Verträge reicht es aus, wenn Sie als Privatkunde den Händler nachweisbar über die Mängel in Kenntnis setzen, aber gleichwohl sollten Sie dem Händler eine angemessene Frist
(mindestens 14 Tage) zur Mangelbeseitigung setzen.
Erst bei Fehlschlagen der Reparatur kommen weitergehende Rechte wie nachfolgend Betracht:
Minderung
Wenn die Nachbesserung fehlgeschlagen ist, können Sie vom Händler eine Preisminderung fordern. Für Verträge, die bis 31.12.2021 geschlossen wurden, war das in der Regel nach dem zweiten bzw. dritten erfolglosen Nachbesserungsversuch der Fall, wobei es aber oftmals auf den Einzelfall ankam. Bei neueren Verträgen, die seit 1.1.2022 zwischen Händler und einem privaten Kunden geschlossen werden, hängt dies vom Einzelfall ab. Eine Minderung führt zur Anpassung der Leasingzahlungen (Leasingraten, Sonderzahlung, Restwert).
Rücktritt vom Vertrag
Führt die Nachbesserung nicht zur Beseitigung des Mangels, können Sie bei einem erheblichen Mangel auch vom Vertrag zurücktreten und das Fahrzeug an den Händler zurückgeben. Für die gefahrenen Kilometer zahlen Sie grds. eine Nutzungsentschädigung, wohingegen grds. der Leasinggeber Ihnen Sonderzahlungen, angefallene Vertragskosten und die bezahlten Leasingraten zurückerstatten muss.
Sachmängelhaftungsfrist
Die Sachmängelhaftungsfrist beträgt zwei Jahre bei neuen Fahrzeugen und bei gebrauchten Autos beträgt die Frist ein Jahr.
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